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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 32 Bekanntgabe von Daten zum Zweck der Forschung und
Qualitätssicherung: nicht anonymisierte Daten
1Sollen nicht anonymisierte Daten verwendet werden, so kann das BAG der Gesuch- stellerin oder dem Gesuchsteller den Namen und Vornamen sowie die E-Mail-Ad- resse oder Telefonnummer derjenigen Personen bekanntgeben, die eingewilligt ha- ben, zu Forschungszwecken kontaktiert zu werden.
2Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller meldet dem BAG, welche der kontak- tierten Personen in die Bekanntgabe der Daten eingewilligt haben.
3Das BAG übermittelt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die betreffenden Daten.
4Es kann Auflagen zur Bearbeitung der Daten machen oder zu diesem Zweck eine Vereinbarung mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller abschliessen.
3. Kapitel: Lebendspende
1. Abschnitt: Entnahme von Organen, Geweben und Zellen bei lebenden Personen
Art. 33 Information der spendewilligen Person durch die Ärztin oder den
Arzt
1Ärztinnen und Ärzte, die einer lebenden Person Organe, Gewebe und Zellen entneh- men, müssen die spendewillige Person vor der Entnahme mündlich, schriftlich, um- fassend und verständlich insbesondere informieren über:
a. den Verwendungszweck der Organe, Gewebe und Zellen und, falls diese zur Herstellung von Transplantatprodukten verwendet werden, dass Dritte an die- sen Produkten Rechte erwerben oder mit diesen Produkten Gewinn erzielen können;
b. den Zweck und Ablauf der Vorabklärungen und des Eingriffs;
c. die Möglichkeit, dass im Rahmen der Vorabklärungen eine Krankheit, wie eine Infektionskrankheit oder ein Krebsleiden entdeckt werden kann;
d. die Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Spende;
e. die Kurz- und Langzeitrisiken für die Gesundheit;
f. die voraussichtliche Dauer des Spitalaufenthalts und das Ausmass der Ar- beitsunfähigkeit oder anderer Einschränkungen;
g. die Notwendigkeit, als Spenderin oder Spender von Organen oder Blut-Stammzellen regelmässig den Gesundheitszustand überprüfen zu lassen;
h. die zuständige Lebendspende-Nachsorgestelle;
i. die Risikoversicherung, den Erwerbsausfall und anderen Aufwandersatz;
j. die Grundzüge der Datenbearbeitung;