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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
e. die Absicht, dass aus den gewonnen Stammzellen Transplantatprodukte her- gestellt werden, an denen Dritte Rechte erwerben oder mit denen Dritte Ge- winn erzielen können.
2Dem Paar muss für den Entscheid über die Zustimmung eine angemessene Bedenk- frist eingeräumt werden.
4. Abschnitt: Überkreuz-Lebendspende-Programm
Art. 47 Grundsatz und Zuteilungssystem
1Im Überkreuz-Lebendspende-Programm werden Nieren zugeteilt.
2Die Zuteilung erfolgt im SwissKiPaDoS.
Art. 48 Erfordernis der Zustimmung
1Das Transplantationszentrum muss Personen, die am Überkreuz-Lebendspende-Programm teilnehmen möchten, mündlich, schriftlich, umfassend und verständlich insbesondere aufklären über:
a. den Zweck und den Verlauf des Programms;
b. den erwarteten Nutzen bei einer Teilnahme sowie die Risiken und Belastun- gen;
c. weitere Aspekte, die für den Entscheid erforderlich sind.
2Den teilnehmenden Personen muss für den Entscheid über die Zustimmung zur Auf- nahme in das Programm eine angemessene Bedenkfrist eingeräumt werden.
3Möchten die Personen an einem ausländischen oder internationalen Programm nach Artikel 23m des Transplantationsgesetzes teilnehmen, so sind sie über die in Absatz 1 aufgeführten Aspekte in Bezug auf das ausländische oder internationale Programm aufzuklären.
Art. 49 Aufnahme
1Die Transplantationszentren müssen eine Patientin oder einen Patienten zusammen mit mindestens einer spendewilligen Person in das Überkreuz-Lebendspende-Pro- gramm aufnehmen.
2Sie können eine Person, die bereit ist, einer ihr unbekannten Person ein Organ zu spenden, einzeln in das Programm aufnehmen.
Art. 50 Entscheid über Aufnahme und Ausschluss
Der Entscheid der Transplantationszentren über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in das Überkreuz-Lebendspende-Programm oder über den Ausschluss aus dem Pro- gramm erfolgt in Form einer Verfügung.