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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 51 Meldung an die Nationale Zuteilungsstelle

1Die Transplantationszentren müssen der Nationalen Zuteilungsstelle die Aufnahme in das Überkreuz-Lebendspende-Programm melden, indem sie die folgenden Daten in das SOAS eintragen:

a. von Patientinnen und Patienten: die Daten nach dem Anhang Ziffer 1.1 Buch- staben a–g und Ziffer 3.1 OZV15;

b. von spendewilligen Personen: die Daten nach dem Anhang Ziffer 1.2 Buch- staben a–f und Ziffer 3.2 OZV.

2Sie müssen der Nationalen Zuteilungsstelle durch Eintrag im SwissKiPaDoS die fol- genden Angaben betreffend die Patientinnen und Patienten melden:

a. die mittlere Fluoreszenzintensität, bis zu der spenderspezifische Anti-HLA-Antikörper akzeptiert werden können;

b. die Angabe, ob die Blutgruppe mit derjenigen der spendewilligen Person kompatibel sein muss oder nicht;

c. den akzeptierten Altersunterschied zur spendewilligen Person.

3Sie müssen der Nationalen Zuteilungsstelle ihren Entscheid, Personen vom Pro- gramm auszuschliessen, durch Eintrag im SOAS melden.

Art. 52 Ermittlung kompatibler Paare

1Die Nationale Zuteilungsstelle ermittelt im SwissKiPaDoS unter den am Überkreuz-Lebendspende-Programm teilnehmenden Personen fortlaufend kompatible Paare.

2Als kompatibel gelten Paare, bei denen der Abgleich der folgenden Merkmale keine Kontraindikation für eine Transplantation ergibt:

a. die Gewebemerkmale der spendewilligen Person und die Anti-HLA-Antikörper der Patientin oder des Patienten unter Berücksichtigung der An- gabe nach Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe a;

b. die Blutgruppe, unter Berücksichtigung der Angabe nach Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe b;

c. der Altersunterschied unter Berücksichtigung der Angabe nach Artikel 51 Ab- satz 2 Buchstabe c.

Art. 53 Vorbereitung für die Ermittlung der besten Kombination

1Die Nationale Zuteilungsstelle informiert die Transplantationszentren frühzeitig, wann sie die beste Kombination ermittelt.

2Die Transplantationszentren müssen sicherstellen, dass zum Zeitpunkt der Ermitt- lung der besten Kombination die Ergebnisse der Tests auf Krankheitserreger nicht älter als drei Monate und alle Daten nach Artikel 51 aktualisiert sind.

15 SR 810.212.4