Vorlage

Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 12Fedlex · Vorlage

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

k. das Recht, die Spende ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder die erteilte Zustimmung formlos zu widerrufen;

l. die möglichen psychischen Folgen einer Lebendspende und die Möglichkeit einer psychologischen Betreuung;

m. die zu erwartenden Vorteile und die möglichen Nachteile sowie allfällige an- dere Therapiemöglichkeiten für die empfangende Person.

2Sie müssen der für eine Spende in Frage kommenden Person eine angemessene Be- denkzeit für den Entscheid einräumen.

3Sie müssen die Aufklärung dokumentieren und die Unterlagen während zehn Jahren aufbewahren.

Art. 34 Organspende an eine unbekannte Person

1Die Transplantationszentren müssen der Nationalen Zuteilungsstelle durch Eintrag im SOAS jede Person melden, die sich bereit erklärt hat, einer ihr unbekannten Person zu Lebzeiten ein Organ zu spenden, und bei der die Voraussetzungen für die Organ- entnahme erfüllt sind.

2Das betreffende Organ wird nach den Bestimmungen der OZV einer Patientin oder einem Patienten auf der Warteliste zugeteilt.

3Bei einer Nierenspende informieren die Transplantationszentren die spendewillige Person über die Möglichkeit der Spende im Rahmen des Überkreuz-Lebendspende-Programms.

Art. 35 Abklärung der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit

der Lebendspende

1Organe, Gewebe und Zellen dürfen nur entnommen werden, wenn eine unabhängige Fachperson abgeklärt hat, ob die Spende freiwillig und unentgeltlich erfolgt. Die Fachperson muss über Erfahrung in solchen Abklärungen verfügen.

2Die Fachperson muss die Abklärung dokumentieren und die Unterlagen getrennt von der Krankengeschichte während zehn Jahren aufbewahren.

Art. 36 Spendetauglichkeit

1Die medizinische Spendetauglichkeit muss von einer Ärztin oder einem Arzt mit der dafür notwendigen Erfahrung oder von einer für diese Tätigkeit ausgebildeten Person, die unter der Aufsicht einer Ärztin oder eines Arztes steht, beurteilt werden.

2Für die Beurteilung der Spendetauglichkeit sind auch psychische und soziale As- pekte im Zusammenhang mit der Spende zu berücksichtigen.

3Die Beurteilung der Spendetauglichkeit, die durchzuführenden Tests und das Vor- gehen bei einem reaktiven Testergebnis müssen dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.