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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 56 Validierung der besten Kombination

1Die Nationale Zuteilungsstelle validiert gemeinsam mit den Transplantationszentren die ermittelte beste Kombination. Sie kann dafür medizinische Expertinnen und Ex- perten beiziehen.

2Die Transplantationszentren tragen den Entscheid, ob sie die Paarungen annehmen, im SwissKiPaDoS ein. Sie müssen einen ablehnenden Entscheid begründen.

3Wird die ermittelte beste Kombination abgelehnt, so ist erneut die beste Kombina- tion zu ermitteln. Die abgelehnten Paarungen werden dabei nicht mehr berücksichtigt.

Art. 57 Ablehnung einer validierten besten Kombination aus

organisatorischen Gründen

Falls aus organisatorischen Gründen nicht alle Transplantationen einer validierten besten Kombination durchgeführt werden können, ermittelt die Nationale Zuteilungs- stelle eine neue beste Kombination. Dabei kann sie die maximale Anzahl Paare in den in sich geschlossenen Überkreuzungen festlegen.

Art. 58 Berücksichtigung der Spende einer Person, die bereit ist, einer ihr

unbekannten Person ein Organ zu spenden

Beinhaltet die ermittelte beste Kombination eine Person, die bereit ist, einer ihr unbe- kannten Person ein Organ zu spenden, so teilt die Nationale Zuteilungsstelle die Niere einer spendewilligen Person aus dieser Kombination nach Artikel 17 OZV16 einer Pa- tientin oder einem Patienten auf der Warteliste zu.

Art. 59 Kreuzprobe

1Die Transplantationszentren stellen mithilfe der Kreuzprobe fest, ob sich das Ge- webe der spendenwilligen Person mit demjenigen der zugeteilten Patientin oder des zugeteilten Patienten verträgt, und erfassen das Ergebnis im SwissKiPaDoS.

2Ist eine Transplantation aufgrund des Resultats der Kreuzprobe nicht möglich, so ermittelt die Nationale Zuteilungsstelle erneut die beste Kombination. Die abgelehn- ten Paarungen werden dabei nicht mehr berücksichtigt.

Art. 60 Zuteilungsentscheid

Liegen keine Gründe gegen eine Entnahme oder Transplantation vor, so entscheidet die Nationale Zuteilungsstelle über die Zuteilung, informiert die betroffenen Trans- plantationszentren darüber und erfasst die Paarungen im SOAS.

Art. 61 Koordination der Organentnahme

Die Transplantationszentren müssen sicherstellen, dass alle Nieren möglichst zur glei- chen Zeit entnommen werden.

16 SR 810.212.4