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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 62 Änderung der Zuteilung
1Kann eine Niere nicht wie vorgesehen transplantiert werden, so muss das Transplan- tationszentrum unverzüglich die Nationale Zuteilungsstelle informieren.
2Kann die Niere einer anderen Person auf der Warteliste transplantiert werden, so wird sie von der Nationalen Zuteilungsstelle nach Artikel 17 OZV17 zugeteilt.
Art. 63 Überprüfung der Zuteilungsentscheide
Das BAG überprüft periodisch, ob die Zuteilungsentscheide den gesetzlichen Vor- schriften entsprechen.
Art. 64 Internationale Zusammenarbeit: Vereinbarungen
1Das BAG kann Vereinbarungen der Nationalen Zuteilungsstelle mit ausländischen Stellen über die Zusammenarbeit bei Überkreuz-Lebendspenden genehmigen, wenn insbesondere die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die Qualität und Sicherheit der Organe sowie die Rückverfolgbarkeit sind ge- währleistet.
b. Die Entnahme der Organe erfolgt freiwillig und unter Bedingungen, die mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar sind.
c. Das Gebot der Unentgeltlichkeit der Spende und das Handelsverbot werden eingehalten.
d. Die Teilnahme am Schweizer Programm ist weiterhin möglich.
e. Die finanziellen Aspekte, einschliesslich der Nachsorge für die spendende Person, sind geklärt.
f. Die Abläufe, einschliesslich der anwendbaren Zuteilungskriterien, sind ge- klärt.
2Die Koordination der Ein- und Ausfuhr von Organen erfolgt durch die Nationale Zuteilungsstelle.
Art. 65 Internationale Zusammenarbeit: unabhängige Instanz
Verlangt die ausländische Stelle, dass eine vom Spital unabhängige Instanz der Auf- nahme der teilnehmenden Personen ins Programm zustimmt, so nimmt die von den Kantonen nach Artikel 13 Absatz 4 des Transplantationsgesetzes bezeichnete Instanz am Ort des betreuenden Transplantationszentrums diese Aufgabe wahr.