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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
5. Abschnitt: Swiss Kidney Paired Donation System
Art. 66 Inhalt und Schnittstelle mit dem SOAS
1Das SwissKiPaDoS enthält die folgenden Daten der am Überkreuz-Lebendspende-Programm teilnehmenden Personen:
a. Daten über die Patientin oder den Patienten:
1. die Daten nach dem Anhang Ziffern 1.1 Buchstaben a, b, d und f sowie 3.1 Buchstaben a–d OZV18,
2. das Ergebnis der Kreuzprobe,
3. die Angaben nach Artikel 51 Absatz 2,
4. den Entscheid des Transplantationszentrums über Annahme oder Ableh- nung der Niere der spendewilligen Person;
b. Daten über die spendewillige Person: die Daten nach dem Anhang Ziffern 1.2 Buchstaben a, b, d und f sowie 3.2 Buchstaben a und b OZV.
2Die Daten nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe b werden aus dem SOAS über eine Schnittstelle in das SwissKiPaDoS übertragen und aktualisiert.
Art. 67 Einsichtnahme in die Daten
Die folgenden Stellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben die nachstehenden Daten im SwissKiPaDoS einsehen:
a. die Transplantationszentren und die Nationale Zuteilungsstelle: alle Daten;
b. das BAG: alle Daten, mit Ausnahme der Namen und der Vornamen.
Art. 68 Zugriffsberechtigte Personen
1Online-Zugriff auf die Daten im SwissKiPaDoS haben:
a. bei der nationalen Zuteilungsstelle: die für die Durchführung des Überkreuz-Lebendspende-Programms, das Qualitätsmanagement und die Forschung in diesem Bereich zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
b. in den Transplantationszentren:
1. die für die Koordination zuständigen Personen,
2. die betreuenden Ärztinnen und Ärzte,
3. die medizinischen Expertinnen und Experten;
c. im BAG: die für den Vollzug der Transplantationsgesetzgebung und die ent- sprechende Aufsicht zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2Die Nationale Zuteilungsstelle vergibt und verwaltet die Zugriffsrechte, mit Aus- nahme derjenigen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAG.