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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 121 Weitere Aufgaben der meldepflichtigen Institutionen
1Die meldepflichtigen Institutionen müssen zudem falls nötig Sofortmassnahmen zur Verhinderung einer Schädigung weiterer Personen ergreifen.
2Sie müssen eine Person bezeichnen, die für den Informationsaustausch mit der Vi- gilanzstelle verantwortlich ist.
3Sie müssen die mit der Vigilanzstelle vereinbarten Massnahmen umsetzen.
Art. 122 Aufgaben der Vigilanzstelle
Die Vigilanzstelle muss die folgenden Aufgaben wahrnehmen:
a. Sie überprüft den Inhalt der Meldung und fordert fehlende Informationen ein.
b. Sie bewertet das gemeldete Ereignis und die von der meldenden Institution eingeleiteten Massnahmen.
c. Sie ermittelt in Zusammenarbeit mit der meldenden Institution, ob weitere Massnahmen eingeleitet werden müssen.
d. Sie unterstützt und berät die meldende Institution.
e. Sie erstellt im Meldesystem nach Artikel 123 einen Bericht über das gemel- dete Ereignis; der Bericht muss eine Bewertung des Ereignisses sowie eine Beschreibung der eingeleiteten Massnahmen und der abgegebenen Empfeh- lungen enthalten.
f. Sie erstellt jährlich eine Zusammenfassung der eingegangenen Meldungen, der eingeleiteten Massnahmen und der abgegebenen Empfehlungen.
g. Sie informiert das BAG unverzüglich über den Tod einer Lebendspenderin oder eines Lebendspenders.
h. Sie überwacht die gemeldeten Ereignisse, informiert die meldepflichtigen In- stitutionen über die gewonnenen Erkenntnisse und ermittelt, ob Massnahmen eingeleitet werden müssen.
2. Abschnitt: Meldesystem
Art. 123 Inhalt und Eintragung von Daten
1Das Meldesystem enthält die in Anhang 8 aufgeführten Daten.
2Die folgenden Stellen tragen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die nachstehenden Daten im System ein:
a. meldepflichtige Institutionen: die Angaben nach Anhang 8 Ziffer 1;
b. die Vigilanzstelle: die Angaben nach Anhang 8 Ziffer 2.