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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
a. in den Spitälern:
1. die für die lokale Koordination zuständigen Personen,
2. die für die Abklärung der Spendebereitschaft zuständigen Personen der Notfall- und Intensivmedizin,
3. für die Entnahme von Gewebe: zusätzlich die für die Abklärung der Spendebereitschaft zuständigen Personen anderer Abteilungen;
b. bei der Nationalen Zuteilungsstelle: die mit der Führung des Registers, der indirekten Abfrage und der Erstellung von Statistiken beauftragten Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter;
c. im BAG: die für den Vollzug der Transplantationsgesetzgebung und die ent- sprechende Aufsicht zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2Die Nationale Zuteilungsstelle erteilt auf Antrag der für die lokale Koordination zu- ständigen Person oder der Institution, die Gewebe entnimmt, die Zugriffsrechte für die Personen im Spital nach Absatz 1 Buchstabe a und verwaltet diese.
Art. 25 Einsichtnahme in die Daten: indirekte Abfrage
1Personen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a können einen Eintrag bei der Nati- onalen Zuteilungsstelle telefonisch anfragen, wenn es ihnen aus technischen oder or- ganisatorischen Gründen nicht möglich ist, diesen mittels Online-Zugriff zeitgerecht abzuklären. Sie müssen die Anfrage begründen.
2Die Nationale Zuteilungsstelle klärt die Identität und die Zugriffsberechtigung der anfragenden Person ab und übermittelt anschliessend den Eintrag der betroffenen Per- son verschlüsselt über einen eigens dafür vorgesehenen Kanal, wobei sie den Schlüs- sel über einen anderen Kanal bekannt gibt.
3Sie hält die Begründung nach Absatz 1 schriftlich fest.
Art. 26 Einsichtnahme in die Daten: Umfang
1Die eintragenden Personen können ihre Daten und die Daten der von ihnen einge- tragenen Vertrauensperson einsehen.
2Die zuständigen Personen im Spital können alle Daten, mit Ausnahme von denjeni- gen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 8, einsehen.
3Die Nationale Zuteilungsstelle kann folgende Daten einsehen:
a. zur Unterstützung der Benutzerinnen und Benutzer bei Anwendungsproble- men: alle Daten, die sie zur Überprüfung der Identität der Benutzerinnen und Benutzer benötigt, sowie die Protokolldaten der letzten Änderungen und Zu- griffe durch die eintragende Person;
b. zur indirekten Abfrage (Art. 25): alle Daten, mit Ausnahme von denjenigen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 8;