Vorlage

Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

a. in den Spitälern:

1. die für die lokale Koordination zuständigen Personen,

2. die für die Abklärung der Spendebereitschaft zuständigen Personen der Notfall- und Intensivmedizin,

3. für die Entnahme von Gewebe: zusätzlich die für die Abklärung der Spendebereitschaft zuständigen Personen anderer Abteilungen;

b. bei der Nationalen Zuteilungsstelle: die mit der Führung des Registers, der indirekten Abfrage und der Erstellung von Statistiken beauftragten Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter;

c. im BAG: die für den Vollzug der Transplantationsgesetzgebung und die ent- sprechende Aufsicht zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

2Die Nationale Zuteilungsstelle erteilt auf Antrag der für die lokale Koordination zu- ständigen Person oder der Institution, die Gewebe entnimmt, die Zugriffsrechte für die Personen im Spital nach Absatz 1 Buchstabe a und verwaltet diese.

Art. 25 Einsichtnahme in die Daten: indirekte Abfrage

1Personen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a können einen Eintrag bei der Nati- onalen Zuteilungsstelle telefonisch anfragen, wenn es ihnen aus technischen oder or- ganisatorischen Gründen nicht möglich ist, diesen mittels Online-Zugriff zeitgerecht abzuklären. Sie müssen die Anfrage begründen.

2Die Nationale Zuteilungsstelle klärt die Identität und die Zugriffsberechtigung der anfragenden Person ab und übermittelt anschliessend den Eintrag der betroffenen Per- son verschlüsselt über einen eigens dafür vorgesehenen Kanal, wobei sie den Schlüs- sel über einen anderen Kanal bekannt gibt.

3Sie hält die Begründung nach Absatz 1 schriftlich fest.

Art. 26 Einsichtnahme in die Daten: Umfang

1Die eintragenden Personen können ihre Daten und die Daten der von ihnen einge- tragenen Vertrauensperson einsehen.

2Die zuständigen Personen im Spital können alle Daten, mit Ausnahme von denjeni- gen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 8, einsehen.

3Die Nationale Zuteilungsstelle kann folgende Daten einsehen:

a. zur Unterstützung der Benutzerinnen und Benutzer bei Anwendungsproble- men: alle Daten, die sie zur Überprüfung der Identität der Benutzerinnen und Benutzer benötigt, sowie die Protokolldaten der letzten Änderungen und Zu- griffe durch die eintragende Person;

b. zur indirekten Abfrage (Art. 25): alle Daten, mit Ausnahme von denjenigen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 8;