Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 16 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-332-6/6/3/7
Zur Finanzierung von Anschlussvorrichtungen nach Artikel 40 verlangen die BLS und die SBB eine konsequente Anbindung an Mindestmengen. Neue Anschlussvorrichtungen mit unzureichenden Mengen sind vom Anschliesser zu finanzieren. Die SBB beantragt überdies, bei Erneuerungen eine anteilige Kostenbeteiligung der Anschliesser vorzusehen, wenn die Mindestmengen nicht erreicht werden, und die Kostenverantwortung beim rückwirkenden Rückbau klar zuzuweisen. Begründet wird dies mit der in der Praxis hohen Investitionshöhe der Anschlussvorrichtungen und dem Risiko von Fehlanreizen ohne Mengenbezug.
3. Sicherheits- und Betriebsanforderungen
Die Gleisgenossenschaft Ristet-Bergermoos (GGRB) fordert für Planung und Bau nach Artikel 41 eine sinngemässe Anwendung der Sicherheitsbestimmungen des Eisenbahngesetzes unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen von Anschlussgleisen. Die Südostbahn (SOB) regt an, Anschlussgleise interoperabel zu gestalten, sodass zugelassene Fahrzeuge möglichst einfach eingesetzt werden können. Das Bundesamt für Verkehr solle Genehmigungen zur vollumfänglichen Anwendung der Bestimmungen der Infrastrukturbetreiberin erteilen können.
Für das Verfahren nach Artikel 42 schlägt die Gleisgenossenschaft Ristet-Bergermoos (GGRB) vor, die einzureichenden Unterlagen sinngemäss an den Vorgaben der Verordnung über Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen auszurichten und vereinfachte Anforderungen ausdrücklich bereits auf Verordnungsstufe zu ermöglichen, sofern Parteirechte gewahrt bleiben und eine angemessene technisch-betriebliche Prüfung möglich ist. Die SBB betont, dass sie grundsätzlich nur für die Auswirkungen auf ihr eigenes Netz zuständig sei.
Die SBB und der Verband öffentlicher Verkehr (VöV) fordern, dass die betrieblichen Regelwerke nach Artikel 45 ab Dezember 2025 mit den europäischen Anforderungen für interoperable Strecken übereinstimmen. Der Verband Schweizer Lokomotivführer und Anwärter (VSLF) fordert standardisierte Betriebsvorschriften, die standortspezifisch ergänzt werden können, um Sicherheit zu erhöhen und die Ausbildungs- und Weiterbildungskosten der Eisenbahnverkehrsunternehmen zu senken.
Weitere Artikel
Zu den Artikeln 34, 36, 37 sowie 46–51 wurden in den Stellungnahmen keine spezifischen Präzisierungswünsche oder Anträge erhoben.
14/16 BAV-D-9E8B3401/906