Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 16 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-332-6/6/3/7

2 Auswertung der Stellungnahmen

2.1 Beurteilung der Vorlage als Ganzes

Die Totalrevision der Gütertransportverordnung und die weiteren Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport streben klarere Zuständigkeiten und effizientere Verfahren insbesondere bei der Ausrichtung von Investitionsbeiträgen für Umschlags- und Verladeanlagen, für die neu eingeführte Entrichtung von Umschlags- und Verladebeiträgen, für Investitionsbeiträge in technische Neuerungen sowie für die Einführung der digitalen automatischen Kupplung an. Mit diesen Anpassungen werden die vom Parlament beschlossenen Massnahmen zur Stärkung des Schienengüterverkehrs, der Binnenschifffahrt und der multimodalen Logistikketten konkretisiert.

Die Vorlage erfährt in der Vernehmlassung insgesamt eine breite Unterstützung. Dies gilt sowohl für die Kantone als auch für Verbände, Unternehmen und politische Parteien.

Zustimmend äusserten sich namentlich die achtzehn Kantone Zürich, Bern, Luzern, Schwyz, Zug,

Freiburg, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau,

Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Genf und Jura. Auf eine Stellungnahme verzichteten Appenzell Ausserrhoden, Glarus, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Solothurn, Uri und Neuenburg.

Die inhaltlichen Rückmeldungen der Kantone konzentrieren sich auf die praxistaugliche Ausgestaltung der Förderinstrumente, die Gleichbehandlung bestimmter Anlagen, die finanzielle Unterlegung über den Bahninfrastrukturfonds (BIF) sowie auf Fragen der Verhältnismässigkeit und Planungssicherheit. Der Kanton Basel-Stadt als Standort der Güterschifffahrt auf dem Rhein begrüsst die Gleichstellung des Binnenschiffsgüterverkehrs mit dem Schienengüterverkehr und verlangt eine Präzisierung für die Anlagen der Hafenwirtschaft am öffentlichen Netz der Hafenbahn sowie entsprechende Anpassungen bei den Umschlags- und Verladebeiträgen. Zugleich wird eine transparente Darstellung der Mittelflüsse zwischen LSVA, BIF und Bundeshaushalt eingefordert. Der Kanton Aargau unterstreicht die Notwendigkeit einer ausreichenden Finanzierung der entsprechenden Finanzierungsinstrumente. Um die rechtzeitige Bereitstellung der Anlagen sicherzustellen, müssen die Leistungsvereinbarungen mit den Infrastrukturbetreiberinnen entsprechend dotiert sein. Zudem fordert der Kanton Aargau eine Klarstellung, dass Investitionsbeiträge an KV-Anlagen im Ausland nur dann gewährt werden, wenn ein klarer Nutzen für die Verlagerung innerhalb der Schweiz besteht. Der Kanton Bern hebt den diskriminierungsfreien Zugang zum Einzelwagenladungsverkehr (EWLV) nach Artikel 6 positiv hervor und befürwortet die unbefristete Weiterführung der Bundesbeteiligung am Gütertransport auf dem Schmalspurnetz gemäss Artikel 35. Der Kanton Freiburg unterstützt die Stärkung der Verlagerungsanreize und der Verfahrenseffizienz, regt jedoch niedrigere Mindestmengen für Anschlussgleise und KV-Umschlagsanlagen an, mahnt die Zugänglichkeit für KMU an, verlangt eine bessere interkantonale und grenzüberschreitende Koordination und ersucht um eine Bestandsaufnahme zur Stabilität des BIF. Der Kanton Genf befürwortet die Vorlage weitgehend, ersucht bei Investitionsbeiträgen um Klarheit, dass kantonale oder kommunale Zusatzförderungen die Bundesbeiträge nicht schmälern, verlangt eine Präzisierung der Verhältnismässigkeit bei Rückerstattungen und beantragt, den Begriff des «Schifffahrtsunternehmens» zu schärfen oder zu streichen, damit technische Innovationen unabhängig von der Betreiberform unterstützt werden können. Der Kanton Zürich begrüsst die gesetzesgetreue Konkretisierung, befürwortet die Betriebspflicht von Anschlussgleisanlagen über 20 Jahre ausdrücklich und erachtet – im Lichte der Botschaft – einen Beitrag von 40 Franken pro Wagen ohne mengenmässige Obergrenze als erforderlich; bei der DAK-Förderung unterstützt Zürich die Variante mit abgestuften Fördersätzen. Der Kanton Waadt schlägt zur Rechtssicherheit u. a. eine feste Mindestbeteiligung von 20 Prozent vor, da die in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehene unbestimmte Umschreibung der angemessenen Beteiligung an Investitionsbeiträgen sonst zu Planungsunsicherheiten für Begünstigte und Behörden führt, lehnt eine jährliche Obergrenze bei den Umladebeiträgen ab und beantragt, den Beitrag von 40 Franken beizubehalten; die vorgesehene Mindestschwelle beim Verlagerungsbeitrag soll entfallen, um Wettbewerbsverzerrungen zulasten kleiner Akteure zu vermeiden. Der Kanton Tessin stimmt grundsätzlich zu, äussert jedoch angesichts strategischer Entscheide von SBB Cargo Zweifel an der Wirksamkeit der Anreize und bevorzugt für Artikel 14 die Variante ohne mengenmässige Begrenzung. Der Kanton Jura

5/16 BAV-D-9E8B3401/906