Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 16 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-332-6/6/3/7
2.2 Stellungnahme zu einzelnen Artikeln der GüTV
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen, Investitionsbeiträge und andere Beiträge (Art. 1 bis 12 nGüTV)
1. Anwendungsbereich und Investitionsbeiträge
Mehrere Wirtschaftsverbände, darunter economiesuisse, bauenschweiz, scienceindustries und der Verband der verladenden Wirtschaft (VAP), befürworten eine klare Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Anschlussgleise sowie den unterirdischen Gütertransport. Sie schlagen vor, Investitionsbeiträge auch für Direktanschlüsse an den unterirdischen Gütertransport, digitale Kupplungstechnologien und klimafreundliche Fahrzeuge vorzusehen. Diese Ergänzungen sollen Rechtssicherheit schaffen und die Gleichbehandlung verschiedener Verkehrsträger gewährleisten. Demgegenüber mahnt der Verband Schweizer Lokomotivführer und Anwärter (VSLF) an, dass eine Fokussierung auf einzelne technische Neuerungen wie die digitale Kupplung zu zusätzlichen Kosten und organisatorischen Risiken führen könne.
Bezüglich Investitionsbeiträgen für Umschlagsanlagen wird von den Kantonen Aargau, Waadt und Genf sowie von den Verbänden Schweizerischer Städteverband und economiesuisse eine klare Definition der Förderfähigkeit gefordert. Gleichzeitig wird von auto-schweiz (VSAI) Obergrenzen für Beiträge vorgeschlagen, um die Tragfähigkeit von Geschäftsmodellen zu gewährleisten.
2. Gleichbehandlung öffentlicher und privater Infrastrukturen
Ein breit abgestütztes Anliegen betrifft die Gleichbehandlung von Anlagen an öffentlichen Bahnanlagen. Der Kanton Basel-Stadt, der Schweizerische Städteverband, die Schweizerischen Rheinhäfen und die Schweizerische Vereinigung für Schifffahrt und Hafenwirtschaft (SVS) verlangen, dass öffentliche Infrastrukturen denselben förderrechtlichen Anforderungen unterliegen wie private Anschlussgleise und Freiverladeanlagen. Dies soll sowohl bei Investitionsbeiträgen als auch bei der Berechnung der Eigenbeteiligung berücksichtigt werden. Der Kanton Genf betont, dass kantonale oder kommunale Zuschüsse nicht automatisch den Bundesanteil reduzieren sollten, während andere eine klare Lastenverteilung mit Eigenmittelanteilen der Investitionskosten fordern.
3. Mindestmengen und Förderkriterien bei Neubau- und Erweiterungsprojekte ab fünf Millionen Franken
Die Höhe der Mindestmengen für die Beitragsfähigkeit wurde vielfach kritisiert. Der Kanton Freiburg befürchtet Nachteile für kleinere und mittlere Unternehmen und fordert eine Anpassung der Schwellenwerte sowie praktikable Verfahren für KMU. Die SBB und der Verband öffentlicher Verkehr (VöV) empfehlen, Mindestmengen unabhängig vom Investitionsvolumen anzusetzen und temporäre Anschlussgleise von der Förderung auszunehmen.
4. Diskriminierungsfreier Zugang
Der diskriminierungsfreie Zugang wird kontrovers diskutiert. Während economiesuisse, scienceindustries und der Verband der verladenden Wirtschaft (VAP) die Befreiung von reinen Anschlussgleisen befürworten, setzen sich der Verband öffentlicher Verkehr (VöV), die Alpen-Initiative / Pro Alps sowie der Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) für uneingeschränkten Zugang bei allen geförderten Anlagen ein. Die RailCom empfiehlt, die Zugangsregelungen für Hafen- und Freiverladeanlagen klar in der Verordnung zu verankern. Damit soll sichergestellt werden, dass die Rahmenbedingungen für den diskriminierungsfreien Zugang eindeutig und rechtssicher definiert sind. Konkret fordert die RailCom, den diskriminierungsfreien Zugang zu Gleisanlagen der vom Bund mitfinanzierten KV-Umschlagsanlagen und der Hafeninfrastruktur auf Verordnungsstufe zu regeln und nicht in einzelnen Vereinbarungen, sowie sicherzustellen, dass auch Freiverladeanlagen weiterhin dem freien Netzzugang unterliegen. Ausser-
7/16 BAV-D-9E8B3401/906