Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 16 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-332-6/6/3/7
Für die Beitragsbemessung nach Artikel 31 verlangt die Alpen-Initiative / Pro Alps, die Mehrkostenlogik und die Wirksamkeitsanforderungen präzise zu operationalisieren und die Regelung auf Schienenfahrzeuge zu erstrecken, da Artikel 16 des Gesetzes beide Verkehrsträger adressiert. Der Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) schliesst sich diesem Anliegen an und fordert eine Bestimmung, ab wann eine massgebliche Reduktion der Treibhausgasemissionen und Luftschadstoffe gegeben ist. Auto‑Schweiz (VSAI) beantragt eine Obergrenze des Bundesanteils von maximal 50 Prozent der anrechenbaren Mehrkosten, unter Berücksichtigung von Beiträgen der Kantone und Gemeinden.
3. Gesuchserfordernisse
Bei den Gesuchsunterlagen nach Artikel 32 beantragen economiesuisse, bauenschweiz, scienceindustries und der Verband der verladenden Wirtschaft (VAP) die Klarstellung, dass der geforderte Kostenvergleich mit konventionellem Antrieb nur für Schiffe gilt. Gleichzeitig unterstützen die Alpen-Initiative / Pro Alps und der Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) die im Entwurf verankerte Anforderung, Mitnahmeeffekte auszuschliessen. Projekte sollen nur unterstützt werden, wenn sie ohne Bundeshilfe nicht realisiert würden. Der Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) sowie die Alpen-Initiative / Pro Alps fordern, dass bei Niedrigwasseranpassungen auch die betroffenen Nachbarstaaten systematisch in die Mitfinanzierung einbezogen werden, insbesondere wenn die kritischen Abschnitte auf deutschem oder französischem Territorium liegen. Spezielle Niedrigwasserschiffe sollen nur förderfähig sein, wenn sie eine positive Klimabilanz aufweisen und ohne Bundeshilfe nicht realisiert werden könnten. Zudem soll die Schweiz ihre Beiträge lediglich subsidiär leisten, wobei Informationen über allfällige Beiträge der Nachbarstaaten einzuholen sind.
4. Flankierende Sicherungen und Rückerstattung
Die Alpen-Initiative / Pro Alps und der Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) gehen davon aus, dass Projekte, die gleichzeitig über die Treibstoffkompensationspflicht finanziert werden, keine Beiträge nach Artikel 16 des Gesetzes erhalten. Sie regen an, diesen Ausschlussgrund analog zum Klimarecht ausdrücklich zu verankern. Auto‑Schweiz (VSAI) schlägt vor, für geförderte Fahrzeuge eine Mindestnutzungsdauer von zehn Jahren vorzusehen, die Absicherung über Bankgarantie sicherzustellen und eine anteilige Rückerstattung bei vorzeitiger Ausserdienststellung zu implementieren.
6. Abschnitt: Weitere Bestimmungen zu Bestellung, Anschlussgleisen und Betrieb (Art. 34 bis Art. 51 nGüTV)
1. Bestellungen und Bundesbeteiligung
Zur Bundesbeteiligung an kantonalen Bestellungen nach Artikel 35 werden unterschiedliche Auslegungen diskutiert. Der Regierungsrat des Kantons Bern unterstützt die unbefristete Weiterführung der Bundesbeteiligung für Schmalspurbahnen, während der Kanton Genf auf die allgemeine Formulierung hinweist und eine Anpassung des erläuternden Berichts fordert, um Missverständnisse zu vermeiden. Die SBB und der Verband öffentlicher Verkehr (VöV) schlagen vor, missverständliche Passagen zu streichen. Der Kanton Graubünden fordert eine Festlegung des Bundesanteils analog zur Mitfinanzierung im regionalen Personenverkehr, um Planungs- und Finanzierungssicherheit zu erhöhen.
2. Rollen und Finanzierung an Anschlussgleisen
Für die Begriffsbestimmung des Anschliessers nach Artikel 38 beantragen die BLS und die SBB, dass der Eigentümer der Anlage gegenüber dem Betreiber grundsätzlich als Vertragspartner der Infrastrukturbetreiberin zu bevorzugen ist. Betriebsführende Dritte sollen als Anschliesser gelten, wenn sie die Anlage tatsächlich betreiben, die vertragliche Beziehung zum Eigentümer ist dabei zu regeln. Zur Ankündigungspflicht von Änderungen und Sperrungen nach Artikel 39 hält die SBB fest, dass eine Ankündigung ein Jahr im Voraus nicht in jedem Fall möglich ist. Bei sicherheitsbedingten Instandsetzungen, etwa nach Diagnosen mit Ultraschall, sind unterjährige Sperrungen unvermeidlich. Der Anschlussvertrag soll in solchen Fällen angepasst werden können. 13/16
BAV-D-9E8B3401/906