Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 16 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-332-6/6/3/7
güter, um eine Rückverlagerung auf die Strasse zu verhindern und bestehende Bahnketten abzusichern. Der Kanton Freiburg regte eine Senkung der Mindestmengen zur regionalen Ausgewogenheit an, während der Kanton Waadt die vollständige Streichung der Mindestschwelle vorschlug. Die Rhätische Bahn (RhB) wünschte für Schmalspurbahnen den Verzicht auf Einschränkungen, was vom Kanton Graubünden unterstützt wurde. Die SBB und der Verband öffentlicher Verkehr (VöV) schlugen redaktionelle Präzisierungen des Absatzes 3 vor. Die Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren (LDK) betont insbesondere die Spezifität des Einzelwagenladungsverkehrs (EWLV) im Binnenverkehr: Die vorgeschlagene Untergrenze von 720 Wagen pro Jahr setze Agrargüterbetriebe unter Druck und fördere eher den Transport auf der Strasse. Da Annahme- und Verladestellen der Agrargüter nahe am Ort der Urproduktion liegen, spart die Schiene Transportwege und reduziert Fuhren sowie die Belastung der Infrastruktur. Die Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren (LDK) schlägt daher vor, bei der Ausrichtung von Umschlags- und Verladebeiträgen für Anschlussgleise Agrargüter von der Mindestmenge von 720 empfangenen oder versendeten beladenen Bahnwagen pro Jahr auszunehmen.
3. Abschnitt: Investitionsbeiträge für technische Neuerungen im Gütertransport auf der Schiene und auf dem Wasser (Art. 18 bis 22 nGüTV)
1. Förderberechtigte Träger und Verkehrsträger
Economiesuisse, bauenschweiz und der Verband der verladenden Wirtschaft (VAP) regen für Artikel 18 an, den unterirdischen Gütertransport in den Ausführungsbestimmungen ausdrücklich dem Schienengüterverkehr und den Seilbahnen gleichzustellen. Der Kanton Genf weist darauf hin, dass der städtische Wasserstrassenbetreiber unter Umständen nicht den Begriff «Schifffahrtsunternehmen» erfüllt, gleichwohl aber Anspruch auf Beiträge haben sollte. Eine präzise, inklusive Formulierung wird als notwendig erachtet, um Rechtssicherheit und Gleichbehandlung zu gewährleisten.
2. Zweckbindung und Kriterien der Fördertatbestände
Die Alpen-Initiative / Pro Alps und der Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) verlangen, dass Investitionsbeiträge für technische Neuerungen nur dann gewährt werden, wenn ein belegbarer Nutzen für Effizienz, Ressourcenschonung oder Klimawirkung vorliegt. Beide Organisationen schlagen eine klare inhaltliche Nachschärfung vor, damit öffentliche Mittel keine Technologien begünstigen, die den Klimazielen zuwiderlaufen. Der Cercle Bruit Schweiz (CBS) beantragt, lärmarme und allgemein emissionsarme Neuerungen explizit einzubeziehen und die Zielbestimmung entsprechend zu erweitern.
3. Abgrenzung anrechenbarer Kosten
Die SBB und der Verband öffentlicher Verkehr (VöV) kritisieren die bisherige Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungskosten als nicht anrechenbar. Sie betonen, dass Entwicklungsarbeiten gerade Kerngegenstand der Förderung sein sollten und beantragen, entsprechende restriktive Passagen im erläuternden Bericht zu streichen.
4. Gesuchserfordernisse und Berichtspflichten
Für die Gesuchserfordernisse nach Artikel 20 schlagen economiesuisse, bauenschweiz und der Verband der verladenden Wirtschaft (VAP) vor, die Pflicht zur umfassenden Beschreibung der Neuerung ausdrücklich auch auf den Nutzen für den Gütertransport im Untergrund und auf dem Wasser zu erstrecken. Die Alpen-Initiative / Pro Alps und der Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) verlangen, dass Gesuche zwingend Unterlagen zur Auswirkung auf die Klimabilanz enthalten, damit Verlagerungswirkung und allfällige Mehrverbräuche transparent geprüft werden können.
Beim Vollzug nach Artikel 22 ersuchen economiesuisse, bauenschweiz und der Verband der verladenden Wirtschaft (VAP) um Präzisierungen der Berichterstattung. Die Gesuchstellerinnen sollen dem Bundesamt für Verkehr über Umsetzung, praktische Resultate und den konkreten Nutzen für den 10/16
BAV-D-9E8B3401/906