Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/16: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen; Umsetzung auf Verordnungsstufe (Totalrevision der Gütertransportverordnung und weitere Verordnungsänderungen im Bereich Gütertransport) · 16 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht
Aktenzeichen: BAV-332-6/6/3/7
dem sollen Änderungen in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b NZV ausschliesslich für den Güterverkehr gelten und nicht auf den Personenverkehr ausgedehnt werden. Der Kanton Bern begrüsst ausdrücklich den diskriminierungsfreien Zugang zur Zustellung auf die «letzte Meile». Economiesuisse und der Verband der verladenden Wirtschaft (VAP) befürworten grundsätzlich Artikel 6, fordern jedoch eine
schlanke Ausgestaltung der Publikationspflicht in Artikel 6 Buchstabe c, um unnötigen administrativen Aufwand zu vermeiden. Demgegenüber beantragen RailCare, die SBB und der Verband öffentlicher Verkehr (VöV) eine Vereinfachung. Der Zwecksatz, der den diskriminierungsfreien Zugang einschliesslich der Preisfestlegung regelt, solle beibehalten werden, während die detaillierten Pflichten in den Buchstaben a bis c gestrichen werden sollten, da sie Aufwand und Komplexität unverhältnismässig erhöhen.
5. Anrechenbare Kosten und Beitragshöhe
Economiesuisse, bauenschweiz und der Verband der verladenden Wirtschaft (VAP) schlagen vor, in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d auch den Unterhalt von Anlagen zum Direktanschluss an den unterirdischen Gütertransport als anrechenbar auszuweisen, analog zu den bestehenden Regelungen für Anschlussgleise. Die BLS empfiehlt, Planungs- und Projektierungskosten je nach Vorhaben und Komplexität als anrechenbar zu belassen. Die SBB, unterstützt vom Verband öffentlicher Verkehr (VöV), beantragt, einen neuen Absatz 4 einzuführen, wonach Studien- und Projektierungskosten zunächst von den Anschliessern vorzufinanzieren und während der Realisierung von der Infrastrukturbetreiberin rückvergütet werden. Ziel sei es, die Anrechenbarkeit der Kosten transparent und praxisgerecht zu regeln.
Auto‑schweiz (VSAI) schlägt vor, die Förderquote auf maximal ein Drittel der Investitionskosten zu begrenzen, während Swissterminal für Neubauten oder Erweiterungen über fünf Millionen Franken eine differenzierte Regelung fordert, die Transportmenge, Auslastung und verkehrspolitische Relevanz berücksichtigt. Swissterminal fordert zudem, Landerwerb und interne Transaktionen klar zu regeln, um Marktverzerrungen zu vermeiden.
6. Vereinbarungen, Rückforderungen und Langfristigkeit
Die Verbindlichkeit der Vereinbarungen über Mindestbetriebsdauer und Transportmengen wird als zentral für die Rechtssicherheit und Vermeidung von Fehlinvestitionen erachtet. Auto‑schweiz (VSAI) plädiert für klare Rückforderungsklauseln, die Unterschreitungen der Mindestvertragsdauer abdecken und mit Artikel 12 koordinierbar sein sollen. Ebenso fordern der Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) und die Alpen-Initiative / Pro Alps sowie der Verband Schweizer Lokomotivführer und Anwärter (VSLF) eine wirksame Rückzahlung bei Nichterreichen vereinbarter Mengen und eine aktive Rolle des Bundes bei Besitzerwechseln unterstützter Verladeanlagen, um Anschlusslösungen zu sichern und wirtschaftliche Anreize für Betriebseinstellungen zu minimieren.
2. Abschnitt: Umschlags- und Verladebeiträge (Art. 13 bis 17 nGüTV)
1. Empfänger der Beiträge
Mehrere Stellungnehmende betonen, dass die Weitergabe der Beiträge auch für kombinierte Verkehrsanlagen und Anschlussgleise klar geregelt sein sollte, wobei die bestehenden gesetzlichen Vorgaben bereits entsprechende Vorgaben enthalten. Diese Forderung wurde insbesondere von FDP.Die Liberalen, der SVP, dem Schweizerischen Gewerbeverband (SGV), der ASTAG, economiesuisse, dem Verband der verladenden Wirtschaft (VAP), scienceindustries sowie strasseschweiz unterstützt. Begründet wird dies mit einer besseren Zielgenauigkeit, der Vermeidung von Marktverzerrungen sowie der Umsetzung der gesetzgeberischen Absicht, die LSVA-Rückerstattung im unbegleiteten kombinierten Verkehr adressatengleich zu ersetzen. Insbesondere öffentliche Netzinfrastrukturen wie Hafenanlagen sollen den Freiverladeanlagen gleichgestellt werden, wobei privat finanzierte kombinierte Verkehrsanlagen ebenfalls anspruchsberechtigt sein sollen. Spedlogswiss wies darauf hin, dass der Verladebonus innerhalb komplexer internationalen Transportketten dem organisatorischen Leistungserbringer zuzuordnen sei, um Anreize korrekt zu setzen.
8/16 BAV-D-9E8B3401/906