Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 49 Seiten
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v) rechtliche, soziale, medizinische und administrative Unterstützungsmassnahmen für beschwerdeführende Personen und Opfer;
In der Schweiz hat laut Artikel 1 OHG jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität beeinträchtig worden ist, ein Recht auf Unterstützung. Das OHG setzt diesbezüglich jedoch eine Straftat voraus. Die Leistungen der Opferhilfe beinhalten im Wesentlichen das Recht auf Beratung sowie medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe (Art. 2 OHG).
Hinsichtlich rechtlicher Unterstützungsmassnahmen wird auf die Ausführungen über den Erlass von Gerichtskosten im Entscheidverfahren in Artikel 10 Buchstabe b verwiesen. Dazu gehört bei unentgeltlicher Rechtspflege insbesondere die Bereitstellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes sowie deren Vergütung (Art. 118 und 122 ZPO). Artikel 156 ZPO ermöglicht zudem den Schutz der Intim- und Privatsphäre in der Beweisabnahme für Opfer von Gewalt oder Belästigung. Gerichte haben auch die Möglichkeit, die Öffentlichkeit ganz oder teilweise aus Verfahren auszuschliessen (Art. 54 Abs. 3 ZPO).
Bst. c: die Privatsphäre der betroffenen Personen zu schützen und Vertraulichkeit zu wahren, soweit dies möglich und angemessen ist, und sicherzustellen, dass die Anforderungen in Bezug auf die Privatsphäre und Vertraulichkeit nicht missbräuchlich angewandt werden;
Gemäss Artikel 13 BV ist sowohl der Schutz der Privatsphäre als auch der Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten jeder Person gewährleistet. Eine Verletzung der Privatsphäre einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers seitens des Arbeitgebers kann eine Verletzung der Fürsorgepflicht nach Artikel 328 OR darstellen. Schliesslich darf der Arbeitgeber gemäss Artikel 328b OR Daten über die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrags erforderlich sind.
Aufgrund der einschlägigen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Integrität sind Arbeitgeber gezwungen einzugreifen, sofern sie Kenntnis über einen betriebsinternen Vorfall haben. Eine Meldung an Führungspersonen und Personalstellen kann daher eine formelle Behandlung oder eine Beschwerde auslösen. Das SECO empfiehlt Arbeitgebern in seiner Broschüre «Mobbing und andere Belästigungen. Schutz der persönlichen Integrität am Arbeitsplatz»84 daher die Einrichtung einer internen Vertrauensstelle, soweit dies angemessen und durchführbar ist. Sie können auch öffentliche Ausbildungsangebote nutzen oder sich an externe Fachleute wenden. Der Bund führt eine öffentlich zugängliche Liste mit Adressen von externen Fachpersonen.
Die Vertraulichkeit der Identität von Auskunftspersonen ist auch gemäss dem Arbeitsgesetz gewährleistet. Nach Artikel 44 ArG sind die mit dem Vollzug des Arbeitsgesetzes betrauten Personen verpflichtet, über Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.
Bst. d: in Fällen von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt dort, wo es angemessen ist, Sanktionen vorzusehen;
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84 vgl. Fussnote 73.