Vernehmlassungsvorlage EnFV

Vernehmlassung 2025/24: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie mit Bundesratsbeschluss im November 2025 · 10 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Januar 19912 (GSchG) oder Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19913 über die Fischerei (BGF) umgesetzt werden oder wurden, sofern durch die Erweiterung oder die Erneuerung keine neuen oder zusätzlichen ökologischen Beeinträchtigungen entstehen.

Art. 30bbisAbs. 3

3Die Wiederinbetriebnahme einer Anlage gilt nur dann als Erweiterung oder Erneuerung, wenn die Einstellung des Betriebs der Anlage nicht länger als 30 Jahre zurückliegt und zumindest die Fassung oder das Wehr noch in dem Masse funktionsfähig ist, dass für die Wiederinbetriebnahme kein kompletter Neubau nötig ist.

Art. 30c Abs. 2 Bst. c, 2bis, 3bis, 4, 4bisund 4ter

2Erfüllt die Photovoltaikanlage eine oder mehrere der nachfolgenden Voraussetzungen, so wird der Ansatz, der im Gebot angegeben wurde, um einen Bonus erhöht:

c. grosse Photovoltaikanlagen, die jeweils im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März (Winterhalbjahr) einen spezifischen Winterstromertrag von mehr als 500 kWh pro kW Leistung aufweisen, die nicht an ein Gebäude angebaut oder in ein Gebäude integriert wurden und die ab dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen wurden (Winterstrombonus);

2bisDer spezifische Winterstromertrag ist der Stromertrag, den eine Anlage pro kW Leistung im Winterhalbjahr produziert.

3bisFür Anlagen, die einen Winterstrombonus erhalten, besteht kein Anspruch auf weitere Boni. Sind nach dem ersten vollen Winterhalbjahr die Anspruchsvoraussetzungen für den Winterstrombonus nicht erfüllt oder verzichtet der Betreiber zu diesem Zeitpunkt auf den Winterstrombonus, besteht Anspruch auf allfällige andere Boni.

4Die Höhe der Boni beträgt pro kWh:

a. Neigungswinkelbonus für integrierte Anlagen: 2,2 Rp.;

b. Neigungswinkelbonus für angebaute und freistehende Anlagen: 1 Rp.;

c. Winterstrombonus: 17,5 Rp. multipliziert mit dem spezifischen Winterstrommehrertrag geteilt durch den gesamten spezifischen Winterstromertrag;

d. Parkflächenbonus: 1 Rp.

4bisDer spezifische Winterstrommehrertrag ist der Stromertrag, den eine Anlage pro kW Leistung im Winterhalbjahr produziert und der 500 kWh pro kW Leistung übersteigt.

4terDer Winterstrombonus wird nur für die im Winterhalbjahr eingespeiste Elektrizität gewährt. Er wird jeweils im zweiten Quartal eines Jahres für das vergangene Winterhalbjahr berechnet und ausbezahlt.

2 SR 814.20

3 SR 923.0