Vernehmlassungsvorlage EnFV

Vernehmlassung 2025/24: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie mit Bundesratsbeschluss im November 2025 · 10 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 6.1 (Art. 30aquinquies, 30b, 30bsexies, 30bundeciesund 89)

Gleitende Marktprämie für Wasserkraftanlagen

Ziffer 4.3.1

4.3.1 Für steuerbare Anlagen mit einer Leistung von mehr als 3 MW entspricht die

jährliche Mehrproduktion:

a. bei Neuanlagen: der mit einer Software zur Kraftwerksoptimierung ermittelten Nettoproduktion der Anlage, zu der die neu speicherbare Energiemenge hinzugezählt wird;

b. bei erheblichen Erweiterungen: dem Anteil an der Nettoproduktion, die mit einer Software zur Kraftwerksoptimierung für die Anlage nach der Erweiterung bestimmt wird, wobei der Anteil dem Verhältnis des Mehrerlöses zum Gesamterlös nach der Erweiterung entspricht; der Mehrerlös entspricht der Differenz zwischen dem Erlös, der mit der erweiterten Anlage erzielt werden kann, und dem Erlös, der mit der Anlage vor der Erweiterung hätte erzielt werden können; zu diesem Anteil wird die neu speicherbare Energiemenge hinzugezählt;

c. bei erheblichen Erneuerungen: dem Anteil an der Nettoproduktion, der mit einer Software zur Kraftwerksoptimierung für die Anlage nach Erneuerung bestimmt wird, wobei der Anteil, dem Verhältnis des Mehrerlöses zum Gesamterlös nach der Erneuerung entspricht; der Mehrerlös entspricht der Differenz zwischen dem Erlös, der mit der erneuerten Anlage erzielt werden kann, und dem Erlös, der mit den nicht erneuerten Anlagenteilen hätte erzielt werden können; zu diesem Anteil wird die gerettete speicherbare Energiemenge hinzugezählt.