Vernehmlassungsvorlage EnFV
Vernehmlassung 2025/24: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie mit Bundesratsbeschluss im November 2025 · 10 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
die Einmalvergütung nicht überschreiten darf, fest. Der Höchstbetrag entspricht 60 Prozent der voraussichtlichen anrechenbaren Investitionskosten.
2In der Zusicherung dem Grundsatz nach berechnet das BFE zudem die zu erwartenden ungedeckten Kosten und den voraussichtlichen Höchstbeitrag nach Artikel 46u.
3Bei der Festsetzung des Zahlungsplans nach Artikel 46q berücksichtigt das BFE die Beträge nach den Absätzen 1 und 2.
Art. 46k Sachüberschrift und Abs. 1
Inbetriebnahmefrist und teilweise Inbetriebnahme
1Aufgehoben
Art. 46o Abs. 1
1Nach dem dritten vollen Betriebsjahr sind dem BFE die jährliche Nettoproduktion der Anlage und die Stromproduktion im Winterhalbjahr pro kW installierte Leistung seit der vollständigen Inbetriebnahme zu melden.
Art. 46p Abs. 1 Bst. d
1Sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 71a Absatz 2 EnG zum Zeitpunkt der Meldung der Nettoproduktion noch erfüllt, so setzt das BFE die Einmalvergütung auf den tiefsten Betrag der folgenden Werte definitiv fest:
d. Höchstbeitrag nach Artikel 46u.
Art. 46u Höchstbeitrag
Die Einmalvergütung darf 3,5 Millionen Franken pro GWh der nach Artikel 46o Absatz 1 gemeldeten durchschnittlichen Stromproduktion im Winterhalbjahr nicht überschreiten.
Art. 58 Meldung der Nettoproduktion
1Nach dem fünften vollen Betriebsjahr ist dem BFE die jährliche Nettoproduktion seit der Inbetriebnahme zu melden.
2Hat die Nettoproduktion keinen Einfluss auf die definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags, so kann das BFE die gesuchstellende Person von der Meldepflicht befreien.
Art. 59 Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags
Sind die Anspruchsvoraussetzungen noch erfüllt, setzt das BFE den Investitionsbeitrag anhand der tatsächlich angefallenen Investitionskosten bei der Meldung der Nettoproduktion definitiv fest. Wurde die gesuchstellende Person nach Artikel 58 Absatz 2 von der Meldung der Nettoproduktion befreit, so erfolgt die definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags bei der Bauabschlussmeldung.