Vernehmlassungsvorlage EnFV

Vernehmlassung 2025/24: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie mit Bundesratsbeschluss im November 2025 · 10 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 61 Abs. 2bis

2bisMaximal anrechenbar sind die folgenden Beträge:

a. bei Neuanlagen: 4 Millionen Franken pro GWh Nettoproduktion;

b. bei erheblichen Erweiterungen, die einzig unter das Erheblichkeitskriterium von Artikel 30bbisAbsatz 1 Buchstabe a fallen: 2 Millionen Franken pro GWh Nettoproduktion nach der Erweiterung;

c. bei erheblichen Erweiterungen, die unter ein Erheblichkeitskriterium gemäss Artikel 30bbisAbsatz 1 Buchstaben b–e fallen: 4 Millionen Franken pro GWh Mehrproduktion und 1,2 Millionen Franken pro GWh Nettoproduktion vor der Erweiterung;

d. bei erheblichen Erneuerungen: 1,2 Millionen Franken pro GWh Nettoproduktion nach der Erneuerung.

Art. 87g

Aufgehoben

Art. 87j Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags

Der Investitionsbeitrag wird in zwei Tranchen ausbezahlt:

a. 50 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 87e Buchstabe b: bei Baubeginn;

b. Differenz des Betrags nach Buchstabe a zum definitiven Investitionsbeitrag: nach Eintritt der Rechtskraft der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags.

Art. 98 Abs. 8 und 9

8Zum Winterstrombonus bei der gleitenden Marktprämie publiziert es:

a. die Anzahl der Anlagen;

b. die gesamte Leistung der Anlagen;

c. die durchschnittliche Winterstromproduktion pro kW Leistung;

d. die Summe der gewährten Winterstromboni.

9Zum Winterstrombonus bei der Einmalvergütung publiziert es:

a. die Anzahl der Anlagen;

b. die gesamte Leistung der Anlagen;

c. die durchschnittliche Winterstromproduktion pro kW Leistung;

d. die Summe der gewährten Winterstromboni.