Vernehmlassungsvorlage EnFV
Vernehmlassung 2025/24: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie mit Bundesratsbeschluss im November 2025 · 10 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 61 Abs. 2bis
2bisMaximal anrechenbar sind die folgenden Beträge:
a. bei Neuanlagen: 4 Millionen Franken pro GWh Nettoproduktion;
b. bei erheblichen Erweiterungen, die einzig unter das Erheblichkeitskriterium von Artikel 30bbisAbsatz 1 Buchstabe a fallen: 2 Millionen Franken pro GWh Nettoproduktion nach der Erweiterung;
c. bei erheblichen Erweiterungen, die unter ein Erheblichkeitskriterium gemäss Artikel 30bbisAbsatz 1 Buchstaben b–e fallen: 4 Millionen Franken pro GWh Mehrproduktion und 1,2 Millionen Franken pro GWh Nettoproduktion vor der Erweiterung;
d. bei erheblichen Erneuerungen: 1,2 Millionen Franken pro GWh Nettoproduktion nach der Erneuerung.
Art. 87g
Aufgehoben
Art. 87j Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags
Der Investitionsbeitrag wird in zwei Tranchen ausbezahlt:
a. 50 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 87e Buchstabe b: bei Baubeginn;
b. Differenz des Betrags nach Buchstabe a zum definitiven Investitionsbeitrag: nach Eintritt der Rechtskraft der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags.
Art. 98 Abs. 8 und 9
8Zum Winterstrombonus bei der gleitenden Marktprämie publiziert es:
a. die Anzahl der Anlagen;
b. die gesamte Leistung der Anlagen;
c. die durchschnittliche Winterstromproduktion pro kW Leistung;
d. die Summe der gewährten Winterstromboni.
9Zum Winterstrombonus bei der Einmalvergütung publiziert es:
a. die Anzahl der Anlagen;
b. die gesamte Leistung der Anlagen;
c. die durchschnittliche Winterstromproduktion pro kW Leistung;
d. die Summe der gewährten Winterstromboni.