Vernehmlassungsvorlage EnFV
Vernehmlassung 2025/24: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie mit Bundesratsbeschluss im November 2025 · 10 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts
Art. 46a Berechnung der Winterproduktion und Auszahlung des
Winterstrombonus
1Wurde die Baukostenabrechnung nach Artikel 45 Absatz 5 eingereicht, berechnet die Vollzugsstelle nach dem dritten vollen Betriebsjahr den durchschnittlichen spezifischen Winterstromertrag.
2Die Vollzugsstelle berechnet gestützt auf den durchschnittlichen spezifischen Winterstromertrag den Winterstrombonus und zahlt diesen dem Betreiber aus.
Art. 46b
Bisheriger Art. 46a
Art. 46c Abs. 4
4Wird für eine Anlage ein Winterstrombonus beantragt, ist mit dem Gebot eine Simulation der voraussichtlichen Stromproduktion der Anlage einzureichen, die aufzeigt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Winterstrombonus voraussichtlich erfüllt werden.
Art. 46d Sachüberschrift, Abs. 1bisund 5
Inbetriebnahmefrist, Fristerstreckung und Meldepflichten
1bisAnlagen, die nicht an ein Gebäude angebaut oder in ein Gebäude integriert werden, sind spätestens 48 Monate, nachdem die Zuschlagserteilung in Rechtskraft erwachsen ist, in Betrieb zu nehmen.
5Bei Anlagen, für die der Winterstrombonus beantragt wird, ist der Vollzugsstelle nach dem ersten vollen Betriebsjahr eine detaillierte Baukostenabrechnung einzureichen.
Art. 46dbisBerechnung der Winterproduktion und Auszahlung des
Winterstrombonus
1Wurde die Baukostenabrechnung nach Artikel 46d Absatz 5 eingereicht, berechnet die Vollzugsstelle nach dem dritten vollen Betriebsjahr den durchschnittlichen spezifischen Winterstromertrag.
2Die Vollzugsstelle berechnet gestützt darauf den Winterstrombonus und zahlt diesen dem Betreiber aus.
Art. 46j Zusicherung dem Grundsatz nach
1Sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 71a Absatz 2 EnG voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert das BFE die Einmalvergütung mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu und setzt den Höchstbetrag, den