Vernehmlassungsvorlage EnFV
Vernehmlassung 2025/24: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie mit Bundesratsbeschluss im November 2025 · 10 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage
Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 108c Übergangsbestimmung zur Änderung vom … 2025
1Wurde einem Betreiber vor Inkrafttreten dieser Änderung für eine Anlage ein Höhenbonus zugesichert, so erhält er diesen auch weiterhin gestützt auf das bisherige Recht.
2Erfüllt eine Anlage, die ab dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen wird, die Anspruchsvoraussetzungen für einen Winterstrombonus, so kann der Betreiber auf den ihm für die Anlage zugesicherten Höhenbonus verzichten und stattdessen den Winterstrombonus in Anspruch nehmen.
3Im System der gleitenden Marktprämie ist der Verzicht auf den Höhenbonus der Vollzugsstelle nach dem ersten vollen Winterhalbjahr bis Ende April mitzuteilen. Der bis dahin gewährte Höhenbonus wird mit dem Winterstrombonus verrechnet.
4Bei der Einmalvergütung ist der Verzicht auf den Höhenbonus der Vollzugsstelle bis einen Monat nach dem dritten vollen Betriebsjahr mitzuteilen. Der bereits gewährte Höhenbonus wird mit dem Winterstrombonus verrechnet.
5Der Höchstbeitrag nach Artikel 46u ist auch auf Projekte anwendbar, denen die Einmalvergütung bereits vor Inkrafttreten dieser Änderung dem Grundsatz nach zugesichert wurde oder die bis dahin ein Gesuch um Einmalvergütung eingereicht haben, sofern das Projekt die Anforderung an die teilweise Einspeisung nach Artikel 46k Absatz 1 des bisherigen Rechts nicht erfüllt.
II
Die Anhänge 1.4, 2.1 und 6.1 werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin:
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi