Erläuternder Bericht EnFV
Vernehmlassung 2025/24: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie mit Bundesratsbeschluss im November 2025 · 10 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision vom November 2025 der Energieförderungsverordnung
Höchstbeiträgen geschützt werden sollen hingegen all die Projekte, die nach bisher geltendem Recht gar keinen Anspruch auf die privilegierte Förderung nach Artikel 71a Absatz 4 EnG mehr hätten.
Anhang 1.4 Ziffer 7.2
Projekte, die sich in der Umsetzungsphase befinden, sehen sich mit bedeutenden Veränderungen des politischen Umfelds und fehlender Erfahrung der Kantone mit ihrer Rolle im Zusammenhang mit Geothermieprojekten konfrontiert. Damit sie ihr Projekt trotz solcher Erschwernisse durchführen können, muss die Frist zur Einreichung der Inbetriebnahme-Meldung bis Ende 2034 verlängert werden.
Anhang 2.1 Ziffer 2.7.3 und 4.1 Bst. i
Die Höhe des Winterstrombonus wurde basierend auf der möglichen Winterstromproduktion verschiedener Anlagenstandorte und den damit verbundenen Anlagenkosten festgelegt. Dabei wurden zwei Grundsätze berücksichtigt:
Zum einen darf die gesamte Einmalvergütung (inkl. Boni) nach Artikel 25 EnG bei Anlagen mit Eigenverbrauch 30 Prozent und bei Anlagen ohne Eigenverbrauch 60 Prozent der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen nicht überschreiten. Aus diesem Grund gelten verschiedene Ansätze für die beiden Arten von Anlagen.
Zum anderen soll die erhöhte Förderung für Anlagen mit erhöhter Winterstromproduktion in einem angemessenen Verhältnis zur Förderung von Anlagen mit einer durchschnittlichen Winterstromproduktion stehen. Als Vergleich kann folgendes Beispiel herangezogen werden: Die Schweizer Photovoltaik produziert gemäss Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 19.4157, Reynard, vom 25. September 2019 etwa 27% ihrer Elektrizität im Winterhalbjahr, respektive ca. 270 kWh pro kW installierte Leistung. Eine grosse Photovoltaikanlage mit 1 MW Leistung mit Eigenverbrauch erhält dafür eine Förderung von rund 250 Franken pro kW. Eine Anlage mit einer erhöhten Winterstromproduktion von durchschnittlich 600 kWh pro kW installierte Leistung hat somit einen rund doppelt so hohen spezifischen Winterstromertrag und erhält dafür ebenfalls eine doppelt so hohe Förderung von 500 Franken pro kW Leistung (250 Franken Basisförderung plus 250 Franken Winterstrombonus).
Die Höhe des Winterstrombonus für ein paar typische Fälle ist in folgender Tabelle aufgeführt:
Winterstro- Winterstro- Winterstromoptimoptimierte moptimierte mierte PV-An-PV-Anlage im PV-Anlage in lage im Hochge-
Mittelland den Voralpen birge
Spezifische Winterstromproduktion 350 kWh/kW 600 kWh/kW 700 kWh/kW
Spezifischer Winterstrommehrertrag - 100 kWh/kW 200 kWh/kW
Winterstrombonus bei Eigenverbrauch - 250 CHF/kW 500 CHF/kW
Winterstrombonus ohne Eigenverbrauch - 350 CHF/kW 700 CHF/kW
Anhang 6.1 Ziffer 4.3.1
Für die Berechnung der jährlichen Mehrproduktion bei erheblichen Erweiterungen wird bei Buchstabe b ergänzt, dass dem Mehrerlös die neu speicherbare Energiemenge hinzugezählt wird. Analog wird diese Ergänzung auch bei Buchstabe c vorgenommen, wonach dem Mehrerlös die gerettete speicherbare Energiemenge hinzugezählt wird.