Erläuternder Bericht EnFV

Vernehmlassung 2025/24: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie mit Bundesratsbeschluss im November 2025 · 10 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision vom November 2025 der Energieförderungsverordnung

hohen Beträgen gefördert werden. Dazu wird neu ein Höchstbeitrag für die Einmalvergütung eingeführt. Da das Anliegen von Artikel 71a EnG ist, Anlagen mit einer erhöhten Winterstromproduktion zu beanreizen, wird der Höchstbeitrag nicht pro kW Leistung, sondern pro GWh Stromproduktion im Winterhalbjahr festgelegt. Der absolute Höchstbeitrag fällt somit bei einer Anlage mit einer hohen Winterstromproduktion höher aus als bei einer Anlage mit geringer Winterstromproduktion. Die berücksichtigte Stromproduktion ist die nach Artikel 46o Absatz 1 gemeldete durchschnittliche Stromproduktion im Winterhalbjahr.

Zur Festlegung des Höchstbeitrags wurden die aktuell im Rahmen von Auktionen im Durchschnitt gewährten Förderbeiträge für Photovoltaikanlagen als Grundlage genommen. Diese liegen bei 2,07 Millionen Frank pro GWh Winterstrom. Ergänzend wurde die durchschnittliche Nutzungsdauer von Photovoltaikanlagen berücksichtigt. Diese wurde für angebaute Anlagen mit 30 Jahren und für freistehende Anlagen des «Solarexpress» mit 50 Jahren angenommen. Der Höchstbeitrag für Anlagen nach Artikel 71a EnG soll entsprechend gegenüber «normalen» Photovoltaikanlagen um 66% höher auf 3,5 Millionen Franken pro GWh Winterstromproduktion festgesetzt werden.

Art. 58

Absatz 2 regelt neu, dass das BFE in gewissen Fällen neu die gesuchstellende Person von der Meldepflicht der Nettoproduktion befreien kann. Damit wird eine administrative Vereinfachung und ein beschleunigter Abschluss des Verfahrens erreicht. Beispielsweise hat bei Neuanlagen, deren anrechenbare Investitionskosten deutlich unter dem Maximum nach Artikel 61 Absatz 2bisliegen und bei denen keine Berechnung der ungedeckten Kosten gemäss Artikel 63 erforderlich ist, die effektiv gemessene Nettoproduktion keinen Einfluss auf die definitive Höhe des Investitionsbeitrags. Gleiches gilt bei Erweiterungen, die dieselben Kriterien erfüllen und deren Erheblichkeit nicht durch die Steigerung der Nettoproduktion begründet ist. In solchen Fällen kann das BFE in der Zusicherung (Verfügung) nach Artikel 54 festlegen, dass auf die Meldung der Nettoproduktion verzichtet werden kann.

Art. 59

Diese Bestimmung wird gestützt auf den neuen Absatz 2 von Artikel 58 dahingehend ergänzt, dass das BFE den Investitionsbeitrag auch nach der Bauabschlussmeldung definitiv festsetzten kann, wenn die gesuchstellende Person von der Meldepflicht der Nettoproduktion befreit wurde.

Art. 61 Abs. 2bis

Mit dieser Bestimmung werden neu bei Investitionsbeiträgen für Wasserkraftanlagen maximal anrechenbare Investitionskosten definiert. Die Obergrenze bei Neuanlagen von 4 Millionen Franken pro GWh (Bst. a) orientieren sich aus Sicht von Gestehungskosten am höchsten Vergütungssatz für die gleitende Marktprämie von 30 Rp./kWh (Art. 30b Abs. 3 Bst. a).

Bei erheblichen Erweiterungen, die einzig aufgrund der Erhöhung der Ausbauwassermenge zustande kommen (Bst. b), beträgt die Obergrenze 2 Millionen Franken pro GWh der gesamten Nettoproduktion nach der Erweiterung. Da bei der Erhöhung der Ausbauwassermenge ohne Erreichen eines weiteren Erweiterungskriteriums in der Regel die Mehrproduktion nur wenig gesteigert wird, würde bei Abstellen auf die Mehrproduktion der Investitionsbeitrag zu stark eingeschränkt. Daher wird hier Bezug genommen auf die Gesamtproduktion nach der Erweiterung. Da bei Erhöhungen der Ausbauwassermenge in der Regel auf bestehende Anlagenteile aufgebaut werden kann, sollte die Obergrenze tiefer sein als für Neuanlagen oder die anderen Erweiterungsfälle.

Bei erheblichen Erweiterungen (Bst. c) kommt für die Mehrproduktion die gleiche Obergrenze wie für Neuanlagen zur Anwendung. Bei Projekten, die durch bauliche Massnahmen die Speicherung einer zusätzlichen Menge Energie ermöglichen, wird diese Energiemenge zur Mehrproduktion dazugerechnet. Da Erweiterungen in der Regel auch Erneuerungsarbeiten beinhalten, sind zusätzlich 1,2 Millionen