Erläuternder Bericht EnFV

Vernehmlassung 2025/24: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie mit Bundesratsbeschluss im November 2025 · 10 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision vom November 2025 der Energieförderungsverordnung

1. Grundzüge der Vorlage

Wasserkraft: Bei Investitionsbeiträgen (IB) für Wasserkraftanlagen sollen neu maximal anrechenbare Investitionskosten definiert werden. Damit soll sichergestellt werden, dass Projekte mit sehr hohen Investitionskosten im Verhältnis zur Nettoproduktion bzw. Mehrproduktion nicht unangemessen gefördert werden. Die Projekte werden zwar gefördert, aber der Investitionsbeitrag ist über die vorgegebenen maximal anrechenbaren Investitionskosten gedeckelt. Die Begrenzung orientiert sich am höchsten Vergütungssatz für die gleitende Marktprämie. Eine Begrenzung der Investitionsbeiträge existiert bereits bei anderen Technologien (z.B. Biomasseanlagen).

Die weiteren vorgesehenen Änderungen betreffen Präzisierungen, die den Vollzug vereinfachen und vereinheitlichen sollen.

Photovoltaik: Damit künftig vermehrt Photovoltaikanlagen mit möglichst hoher Winterstromproduktion gebaut werden, wird neu ein Winterstrombonus eingeführt. Dieser ersetzt den 2023 eingeführten Höhenbonus. Die bisherigen Erfahrungen aus dem «Solarexpress» zeigen, dass Photovoltaikanlagen in den Bergen pro kW installierte Leistung grundsätzlich höhere Winterstromerträge aufweisen als Anlagen im Mittelland. Allerdings zeigt sich je nach Standort und Ausrichtung der Anlage sowie Neigung der Module auch eine grosse Variabilität dieser spezifischen Winterstromerträge. Der neu eingeführte Winterstrombonus soll dieser Variabilität Rechnung tragen. In der Regel nehmen bei gleichbleibender Ausrichtung der Module die spezifischen Winterstromerträge aber auch die Kosten von Photovoltaikanlagen mit zunehmender Höhe des Standorts zu. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wurde für den Winterstrombonus auch kein fester Wert festgelegt, sondern er berechnet sich in Abhängigkeit des spezifischen Winterstromertrags abzüglich eines minimalen spezifischen Winterstromertrags von 500 kWh/kW. Mit dieser Berechnungsweise sollen nur die Anlagen in den Genuss des Winterstrombonus kommen, die im Vergleich zu einer durchschnittlichen Anlage im Mittelland einen signifikant höheren spezifischen Winterstromertrag aufweisen (im Mittelland sind Werte zwischen 250 und 300 kWh/kW typisch). Um den jährlich schwankenden meteorologischen Verhältnissen Rechnung zu tragen, wird der Winterstrombonus im Rahmen der Einmalvergütung basierend auf der über drei Betriebsjahre gemittelten spezifischen Winterstromproduktion berechnet. Er wird sowohl für Anlagen mit als auch für solche ohne Eigenverbrauch gewährt. Für die gleitende Marktprämie wird der Ansatz des Winterstrombonus für die EIV umgerechnet auf die im Winterhalbjahr eingespeiste Elektrizität. Im System der gleitenden Marktprämie wird der Winterstrombonus jährlich neu berechnet.

Zusätzlich wird für Photovoltaik-Grossanlagen nach Artikel 71a des Energiegesetzes neu ein Höchstbeitrag für die Förderung eingeführt. Es soll sichergestellt werden, dass die Fördergelder effizient eingesetzt werden, indem Projekte mit sehr hohen Investitionskosten im Verhältnis zur Stromproduktion im Winterhalbjahr nicht übermässig gefördert werden. Der Höchstbeitrag wird auf 3,5 Millionen Franken pro GWh durchschnittlicher Stromproduktion im Winterhalbjahr festgesetzt. Er kommt zusätzlich zu den Bestimmungen, dass nur die ungedeckten Kosten sowie maximal 60% der Investitionskosten finanziert werden, zur Anwendung.

Geothermie: Bereits weit fortgeschrittene Geothermieprojekte werden vor allem durch Veränderungen im politischen Umfeld (z.B. neue kantonale Gesetze zur Nutzung des Untergrunds, Vorstösse in kantonalen Parlamenten zur Geothermie) erheblich verzögert. Der Mangel an praktischer Erfahrung der Kantone bei der Umsetzung der Bewilligungsbedingungen und der regulatorischen Aufsicht über die Projekte hat einen erheblichen Einfluss auf die Projektlaufzeiten. Darüber hinaus kann die Umsetzung bestimmter zusätzlicher Vorgaben zur Verbesserung der Governance und der Akzeptanz dieser Projekte

– wie zum Beispiel die Pflicht, eine unabhängige Expertengruppe für die Begleitung des Projekts einzusetzen – ebenfalls zu erheblichen zusätzlichen Verzögerungen führen. Daher soll die in Ziffer 7.2 enthaltene Frist für die Einreichung der Inbetriebnahme-Meldung für die sogenannten Springeranlagen generell bis zum 31. Dezember 2034 verlängert werden.