Erläuternder Bericht EnFV
Vernehmlassung 2025/24: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie mit Bundesratsbeschluss im November 2025 · 10 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Revision vom November 2025 der Energieförderungsverordnung
3.5 Franken für die Bestimmung des Winterstrombonus für die gleitende Marktprämie durch 20 dividiert. Daraus resultiert ein Betrag von 17,5 Rp. Dieser wird mit dem spezifischen Winterstrommehrertrag multipliziert. Zur Umrechnung auf den Vergütungssatz wird der aus dieser Multiplikation resultierende Betrag durch die gesamte spezifische Winterstromproduktion des betrachteten Winterhalbjahres dividiert. Daraus resultiert ein Winterstrombonus in Rappen pro kWh im Winterhalbjahr eingespeiste Elektrizität. Folgendes Beispiel soll die Berechnung illustrieren: Eine Photovoltaikanlage mit einer spezifischen Stromproduktion im Winterhalbjahr von 600 kWh/kW hat einen spezifischen Winterstrommehrertrag von 100 kWh/kW. Der Winterstrombonus beträgt somit 17,5 Rp. multipliziert mit 100 kWh/kW (spezifischer Winterstrommehrertrag) dividiert durch 600 kWh/kW, das heisst 2,92 Rappen pro kWh Winterstromproduktion.
Zum Zeitpunkt der Auktionsteilnahme steht im Einzelfall nicht mit Sicherheit fest, ob eine Anlage die Anspruchsvoraussetzungen für den Winterstrombonus erfüllen wird. Daher wird in Absatz 3bisgeregelt, dass der Betreiber nach dem ersten vollen Winterhalbjahr Anspruch auf allfällige andere Boni hat, sollte sich herausstellen, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Winterstrombonus nicht erfüllt sind, oder sollte der Betreiber – ebenfalls nach dem ersten vollen Winterhalbjahr – auf den Winterstrombonus verzichten.
Der Klarheit halber sei hier noch erwähnt, dass Photovoltaik-Grossanlagen die eine Einmalvergütung nach Artikel 71a EnG in Anspruch nehmen, keinen Anspruch auf den Winterstrombonus haben. Die Anlagen, die eine Einmalvergütung nach Artikel 71a EnG beantragen, sind speziell im 6. und 7. Abschnitt des 4. Kapitels der EnFV geregelt und ihr Ansatz wird gemäss Artikel 71a Absatz 4 EnG im Einzelfall anhand einer Wirtschaftlichkeitsrechnung festgelegt.
Art. 30cquaterAbs. 4, Art. 46c Abs. 4 und Anhang 2.1 Ziffer 4.1 Bst. i
Der Winterstrombonus soll nur für Anlagen beantragt werden können, die voraussichtlich die Anspruchsvoraussetzungen (Winterstromproduktion pro kW installierte Leistung grösser als 500 kWh/kW) erfüllen. Um dies sicherzustellen, ist mit dem Auktionsgebot oder dem Gesuch eine Simulation der voraussichtlichen Stromproduktion der Anlage einzureichen, die aufzeigt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Winterstrombonus voraussichtlich erfüllt werden. Diese Simulation ist mit einem gängigen PV-Simulationstool und in Anlehnung an die Wegleitung zur Ertragsberechnung für Photovoltaik-Grossanlagen (www.bfe.admin.ch > Förderung > Erneuerbare Energien > Einmalvergütung für PV-Grossanlagen) durchzuführen.
Art. 30cquinquiesAbs. 1bisund 5, Art. 45 Abs. 1 Bst. c und 5 und Art. 46d Abs. 1bisund 5
Neu wird die Frist für die Inbetriebnahme aller Anlagen, die nicht an ein Gebäude angebaut oder in ein Gebäude integriert werden, von 24 auf 48 Monate nach Zuschlagserteilung bzw. nach der Zusicherung dem Grundsatz nach verlängert. Die längere Frist trägt dem Umstand Rechnung, dass für solche tendenziell grösseren Anlagen die bisherige Frist von 24 Monaten nicht oder nur schwer eingehalten werden kann. Mögliche Gründe sind beispielsweise lange Lieferfristen für Komponenten, aufwändige Baustelleninstallationen oder kurze Bauzeiten im Gebirge. Damit die Frist von 48 Monaten eingehalten werden kann, ist es ratsam, ein Gebot oder Gesuch erst dann einzureichen, wenn bereits eine rechtskräftige Baubewilligung für den Bau der Anlage vorliegt.
Anlagen mit erhöhter Winterstromproduktion sind in der Regel teurer als Standardanlagen. Wie hoch die Kosten aber im Einzelfall sind, ist von vielen Faktoren abhängig. Damit diese Kostenentwicklung und die Variabilität der Kosten verfolgt werden können, ist der Vollzugsstelle nach dem ersten vollen Betriebsjahr eine detaillierte Baukostenabrechnung einzureichen, so wie das auch bei der Einmalvergütung für Photovoltaik-Grossanlagen nach Artikel 71a EnG der Fall ist.