Erläuternder Bericht EnFV
Vernehmlassung 2025/24: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie mit Bundesratsbeschluss im November 2025 · 10 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision vom November 2025 der Energieförderungsverordnung
Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 2 Buchstabe c und gilt für die Investitionsbeiträge und die gleitende Marktprämie.
Art. 30bbisAbs. 3
Diese Bestimmung regelt, unter welchen Voraussetzungen die Wiederinbetriebnahme einer nicht mehr genutzten Anlage noch als Erneuerung oder Erweiterung einer bestehenden Anlage gelten kann. Die Fassung oder das Wehr müssen in einem im Wesentlichen noch funktionstüchtigen Zustand sein, so dass die Wiederinbetriebnahme durch eine Erneuerung, aber ohne einen kompletten Neubau dieser essenziellen Bestandteile der Anlage möglich ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird der Bau einer Wasserkraftanlage der erstmaligen Nutzung eines hydraulischen Potenzials gleichgestellt und nach Artikel 3 Absatz 1 EnFV als Neuanlage behandelt. Bei erheblichen Erweiterungen oder Erneuerungen gilt für die Förderung eine Leistungsuntergrenze von 300 kW, bei einer Neuanlage ist eine Förderung ab einer Leistung von 1 MW möglich (vgl. Art. 26 und 28a EnG)
Art. 30c Abs. 2 Bst. c, 2bis, 3bis, 4, 4bisund 4ter
Für grosse Photovoltaikanlagen – also solche, die eine Leistung von mindestens 100 kW aufweisen (vgl. Art. 7 Abs. 1 EnFV) – soll neu ein Winterstrombonus eingeführt werden. Vorausgesetzt ist, dass die Stromproduktion der Anlage im Winterhalbjahr mehr als 500 kWh pro kW Leistung beträgt und dass die Anlage nicht an ein Gebäude angebaut oder in ein Gebäude integriert wird. Dieser neue Winterstrombonus löst den bisherigen Höhenbonus ab, der zwar ein ähnliches Ziel verfolgte, jedoch unabhängig davon, ob eine Anlage tatsächlich eine erhöhte Winterstromproduktion aufweist oder nicht, gewährt wurde. Auf die Voraussetzung, dass die Anlage ausserhalb von Bauzonen erstellt werden soll, wird verzichtet, da dieses Kriterium für die Winterstromproduktion unerheblich ist. Das Kriterium, dass die Anlage nicht an ein Gebäude angebaut oder in ein Gebäude integriert sein darf, wird jedoch beibehalten. Für an Gebäude angebaute oder in Gebäude integrierte Anlagen kann der Neigungswinkelbonus beantragt werden, wenn die Module einen Neigungswinkel von mindestens 75 Grad aufweisen. Der Winterstrombonus kann für Anlagen beansprucht werden, die ab dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen werden.
Wird für eine Anlage ein Winterstrombonus gewährt, kann für diese Anlage kein weiterer Bonus in Anspruch genommen werden, weil eine Kumulation der Boni bei der Einmalvergütung unter Umständen zur Überschreitung des maximal zulässigen Fördersatzes von 30% für Anlagen mit Eigenverbrauch oder 60% für Anlagen ohne Eigenverbrauch führen würde.
Der Winterstrombonus für die gleitende Marktprämie wird basierend auf der effektiven Produktion im Winterhalbjahr berechnet und im zweiten Quartal eines Jahres für das vergangene Winterhalbjahr ausbezahlt. Da zu diesem Zeitpunkt die Jahresproduktion noch nicht bekannt ist, wird der Bonus, anders als beispielsweise beim Neigungswinkelbonus, auch nur für den im Winterhalbjahr eingespeisten Strom gewährt. Wird eine Anlage während des Winterhalbjahres in Betrieb genommen, so wird die spezifische Winterstromproduktion (im Winterhalbjahr erzeugte kWh pro kW installierte Leistung) für den ab der Inbetriebnahme erzeugten Strom berechnet. Je nach Inbetriebnahmedatum kann es somit sein, dass die spezifische Winterstromproduktion im ersten Winterhalbjahr auch bei einer sich grundsätzlich für den Winterstrombonus qualifizierenden Anlage tiefer als 500 kWh/kW liegt und somit in diesem Jahr kein Winterstrombonus ausbezahlt wird.
Der Bonus wird wie folgt berechnet: Die Stromproduktion im massgebenden Winterhalbjahr (also Q4 im Vorjahr + Q1 im laufenden Jahr) in kWh wird durch die Anlagenleistung in kW dividiert. Davon werden 500 kWh/kW abgezogen, da der Bonus erst ab einer im Vergleich zu einer durchschnittlichen Photovoltaikanlage signifikant höheren Winterstromproduktion gewährt werden soll. Diese 500 kWh pro kW Leistung übersteigende spezifische Winterstromproduktion ergibt den spezifischen Winterstrommehrertrag der Anlage. Pro kWh/kW spezifischen Winterstrommehrertrag wird für die Einmalvergütung für Anlagen ohne Eigenverbrauch ein Bonusansatz von 3.5 Franken pro kW installierter Leistung gewährt. Da die gleitende Marktprämie über eine Vergütungsdauer von 20 Jahren ausgerichtet wird, werden diese