Erläuternder Bericht EnFV
Vernehmlassung 2025/24: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie mit Bundesratsbeschluss im November 2025 · 10 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision vom November 2025 der Energieförderungsverordnung
2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Die vorgesehenen Änderungen in puncto Wasserkraft haben weder finanzielle noch personelle oder anderweitige Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden. Die vorgesehene Änderung in puncto Photovoltaik hat einen leicht höheren Aufwand bei der Vollzugsstelle (Pronovo) zur Folge. Es sind weder finanzielle noch personelle oder anderweitige Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden zu erwarten.
3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Wasserkraft: Mit der vorgesehenen Begrenzung der anrechenbaren Kosten bei Investitionsbeiträgen wird sichergestellt, dass Projekte mit einem sehr schlechten Kosten-Nutzenverhältnis nicht übermässig gefördert werden. Die weiteren vorgesehenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Wirtschaft, Umwelt und die Gesellschaft.
Photovoltaik: Mit der vorgesehenen Einführung des Winterstrombonus werden Photovoltaikanlagen mit einem hohen spezifischen Winterstromertrag, aber in der Regel höheren Erstellungskosten, zusätzlich gefördert, womit ein Anreiz für mehr Winterstrom geschaffen wird. Die Kosten, die beim Netzzuschlagsfonds dadurch anfallen, hängen von der Leistung der Anlagen und ihrem spezifischen Winterstromertrag ab. Falls jährlich Anlagen im Umfang von 10 MW Leistung und einem spezifischen Winterstromertrag von 700 kWh/kW den Winterstrombonus beanspruchen, würden die jährlichen Kosten für den Winterstrombonus 7 Millionen Franken betragen. Nicht berücksichtigt sind dabei Kostenreduktionen durch den Wegfall des Höhenbonus, sowie allfällige Einsparungen bei der Winterreserve, die dank einer verstärkten Winterstromproduktion langfristig möglich sein könnten.
Mit der Einführung eines Höchstbeitrags für Photovoltaik-Grossanlagen werden – wie bei Wasserkraft
– Projekte mit einem sehr schlechten Kosten-Nutzen-Verhältnis nicht übermässig gefördert, was zu einer Entlastung des Netzzuschlagsfons führt.
4. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 9
Diese Bestimmung ist neu strukturiert und beinhaltet in Absatz 1 die für das Einspeisevergütungssystem (KEV), die Investitionsbeiträge (IB) und die gleitende Marktprämie (glMP) geltenden Ausnahmen von der Leistungsuntergrenze, welche bisher in zwei Absätzen aufgeführt waren. Der Inhalt wird materiell unverändert übernommen.
In Absatz 2 werden neu die Anforderungen an Nebennutzungsanlagen präzisiert. Mit dem Kriterium der Dimensionierung der gemeinsam genutzten Anlageteile wird sichergestellt, dass die Stromproduktion nicht die eigentliche Hauptnutzung darstellt. Die gemeinsam genutzten Anlageteile wie Wasserfassungen, Druckleitungen und Speicher dürfen nicht für grössere Wassermengen dimensioniert sein, als dies für die Hauptnutzung (z.B. Beschneiung, Trinkwasserversorgung) erforderlich ist. Die Nebennutzung des gesamten für die Hauptnutzung gefassten Wassers, inklusive Reservoirüberläufe und Überläufe von Speicherseen, ist möglich. Zudem kann bei geringen Betriebsstunden der Hauptnutzung (u.a. Beschneiung) die ganzjährige Turbinierung des gefassten Wassers als Nebennutzung gelten. Es dürfen keine zusätzlichen Wasserfassungen erstellt werden, die ausschliesslich der Stromproduktion dienen und für die Hauptnutzung zu keinem Zeitpunkt benötigt werden. In einem solchen Fall wäre die Stromproduktion als Hauptnutzung zu beurteilen und die Anlage folglich nicht mehr als Nebennutzungsanlage zu betrachten.