Erläuternder Bericht EnFV

Vernehmlassung 2025/24: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie mit Bundesratsbeschluss im November 2025 · 10 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision vom November 2025 der Energieförderungsverordnung

Art. 38 Abs. 1quaterund 1quinquiesund Art. 38a Abs. 4bisund 5bis

Aus den gleichen Gründen wie bei der gleitenden Marktprämie gilt gestützt auf Artikel 38 Absatz 1quater und Artikel 38a Absatz 4bisauch bei der Einmalvergütung, dass für Anlagen, die einen Winterstrombonus erhalten, kein weiterer Bonus gewährt wird. Auch bei der Einmalvergütung ist jedoch vorgesehen, dass der Betreiber Anspruch auf allfällige andere Boni hat, falls sich herausstellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Winterstrombonus nicht erfüllt sind oder der Betreiber auf den Winterstrombonus verzichtet.

Da der Winterstrombonus bei der Einmalvergütung erst nach dem dritten vollen Betriebsjahr gewährt wird (vgl. Art. 38 Abs. 1quinquiesund Art. 38a Abs. 5bis), ist ein Verzicht auf den Winterstrombonus und die Inanspruchnahme eines allfälligen anderen Bonus auch zu diesem Zeitpunkt noch möglich.

Wurde jedoch einmal ein Bonus ausbezahlt, ist es nicht mehr möglich, diesen Bonus zurückzuzahlen und einen anderen Bonus in Anspruch zu nehmen.

Art. 46a und Art. 46dbis

Um den jährlich schwankenden meteorologischen Verhältnissen Rechnung zu tragen, wird der Winterstrombonus basierend auf der über drei Betriebsjahre gemittelten spezifischen Winterstromproduktion berechnet.

Art. 46j

Die Anpassungen in diesem Artikel sind in erster Linie der Ergänzung um den Höchstbeitrag geschuldet. Der voraussichtliche Höchstbeitrag wird, gleich wie die zu erwartenden ungedeckten Kosten, in der Zusicherung dem Grundsatz nach berechnet und ausgewiesen. Diese beiden Beträge sind zum Zeitpunkt der Zusicherung dem Grundsatz nach jedoch rein indikativ, was mit der neuen Struktur von Art. 46j hervorgehoben wird. Nur der zugesicherte Höchstbetrag stellt dann auch bei der definitiven Festsetzung eine harte Grenze dar. Bei der Festsetzung des Zahlungsplans werden aber alle drei Punkte berücksichtigt. Dies wird neu in einem Absatz 3 geregelt.

Art. 46k Sachüberschrift und Abs. 1

Aufgrund der vom Parlament im März 2025 beschlossenen und voraussichtlich per 1. Januar 2026 in Kraft tretenden Anpassung von Artikel 71a EnG (Aufhebung des Erfordernisses der teilweisen Einspeisung bis Ende 2025) wird die Sachüberschrift leicht angepasst und Absatz 1 aufgehoben.

Art. 46o Abs. 1

Da der Begriff des Winterhalbjahrs bereits in Artikel 30c Absatz 2 Buchstabe c definiert wird, wird in dieser Bestimmung der in der Klammer definierte Zeitraum gestrichen. Zudem wird die Bestimmung sprachlich leicht angepasst, um zu präzisieren, dass sowohl die jährliche Nettoproduktion als auch die Stromproduktion im Winterhalbjahr pro kW installierte Leistung seit der vollständigen Inbetriebnahme zu melden sind.

Art. 46p Abs. 1 Bst. d

Neu wird bei der definitiven Festsetzung der Einmalvergütung auch der Höchstbeitrag nach Artikel 46u berücksichtigt. Die Einmalvergütung entspricht somit dem tiefsten der gemäss Buchstaben a bis d berechneten Beträge.

Art. 46u

Um auch bei den Photovoltaik-Grossanlagen nach Artikel 71a EnG dem Gedanken Rechnung zu tragen, dass jeder eingesetzte Förderfranken eine möglichst grosse Wirkung erzielen soll, sollen Anlagen mit sehr hohen Investitionskosten im Verhältnis zur Winterstromproduktion nicht mit unverhältnismässig