Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe a
Analog zu Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c soll der Fahrzeugausweis künftig auch bei Nichtbezahlung der Abgabe auf Elektrofahrzeuge bzw. der allenfalls geschuldeten Sicherheitsleistung entzogen werden können. Heute bezieht sich die Bestimmung lediglich auf die Schwerverkehrsabgabe. Sie ist entsprechend mit der Abgabe auf Elektrofahrzeuge zu ergänzen.
Artikel 89b Buchstabe j
Artikel 89b listet die Aufgaben auf, zu deren Erfüllung das IVZ dient. Da ein Teil der Daten aus dem IVZ künftig ebenfalls für die Erhebung der Abgabe für Elektrofahrzeuge notwendig sein wird, ist der heutige Buchstabe j entsprechend zu ergänzen.
Artikel 89d Buchstabe f
Die Bestimmung wurde mit der Botschaft zur Änderung des SVAG und zum Verpflichtungskredit für die Finanzierung eines neuen Systems für die Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe neu eingefügt. Im Rahmen dieser Vorlage ist sie mit der Abgabe auf Elektrofahrzeuge nach dem vorliegenden Gesetzentwurf zu ergänzen.
Ziffer 6 Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 2010
Artikel 17
Widerhandlungen gegen die Nationalstrassenabgabe werden sowohl durch das BAZG als auch durch die Kantone verfolgt. Damit unabhängig von der Zuständigkeit und vom anwendbaren Verfahrensgesetz (Art. 11 Abs. 1, 2 und 4 VStrR; Art. 109 StGB) dieselben Verjährungsfristen gelten, ist es nötig, dass – analog zu Artikel 35 EFAG – die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährungsfrist einheitlich festgelegt wird.
Gegenwärtig enthält das NSAG mit Artikel 17 bereits eine solche Verjährungsbestimmung. Diese wird mit Inkrafttreten des BAZG-VG jedoch aufgehoben. Da es sich bei dieser Aufhebung um ein Versehen handelt, wird Artikel 17 mit Inkrafttreten des EFAG wieder ins NSAG eingefügt.
Anhang 2
Ziffer 1 Tarife der fahrleistungsabhängigen Abgabe
Ziffer 1.1 Batterieelektrische Fahrzeuge
Nachfolgend werden zur Veranschaulichung die unter Ziffer 1.1 festgehaltenen Formeln zur Berechnung des Tarifs für ein einzelnes Fahrzeug ein Rechenbeispiel aufgeführt. Zuerst wird die Formel gemäss Gesetz wiedergegeben und anschliessend in der Formel das Fahrzeuggewicht (FzG) des abgabepflichtigen Fahrzeugs eingesetzt.
Rechenbeispiel Personenwagen mit 2'000 kg Gesamtgewicht (FzG).
TPW Rp./km = 5,4 Rp./km + 0,0026 Rp./kg ∗ (FzG – 2'383 kg)
TPW Rp./km = 5,4 Rp./km + 0,0026 Rp./kg ∗ (2’000 kg – 2’383 kg) = 4,4 Rp./km
Rechenbeispiel Lieferwagen mit 3'300 kg Gesamtgewicht (FzG).
TLNF Rp./km = 7,0 Rp./km + 0,0024 Rp./kg ∗ (FzG – 3'525 kg)
TLNF Rp./km = 7,0 Rp./km + 0,0024 Rp./kg ∗ (3'300 kg – 3'525 kg) = 6,5 Rp./km
Rechenbeispiel schwere Nutzfahrzeuge Gütertransport mit 28'000 kg Gesamtgewicht bzw. Gesamtzugsgewicht (FzG).
TSNF-G Rp./km = 21,5 Rp./km + 0,0004354 Rp./kg ∗ (FzG – 33’200 kg)
TSNF-G Rp./km = 21,5 Rp./km + 0,0004354 Rp./kg ∗ (28’000 kg – 33’200 kg) = 19,2 Rp./km