Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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Abbildung 25: Bruttoeinnahmen aus der Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen, mit MWST-Äquivalent
Einnahmen in
Mio. Fr.
4'500
4'000
3'500
3'000
2'500
2'000
1'500
1'000
500
-
Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzuegen Mehrwertsteueräquivalent
Werden die Tarife der Abgabe auf Elektrofahrzeuge um 5,0 Prozent erhöht, um die aufgrund des Wegfalls der Mehrwertsteuer entstehenden Einnahmeverluste zu kompensieren, werden im Zeitraum 2030
– 2039 zusätzliche Einnahmen in der Höhe von 900 Millionen Franken generiert, welche vollständig in den allgemeinen Bundeshaushalt fliessen.
Kosten
Die im Rahmen der Abgabe auf Elektrofahrzeuge anfallenden Vollzugskosten von Bund und Kantonen sowie die Vollzugsentschädigungen werden aus den Bruttoeinnahmen finanziert. Die Vollzugsentschädigungen dienen der Gegenfinanzierung der Vollzugskosten. Die Vollzugskosten umfassen insbesondere Gemeinkosten für Personal und Shared Services (HR, Immobilien etc.), Investitions- und Betriebskosten sowie die Entschädigung der Kantone für Vollzug und Kontrollen.
Die Kostenschätzung basiert auf einem Kostenmodell, das von einem externen Beratungsunternehmen bereits mehrfach für vergleichbare Kostenschätzungen eingesetzt wurde. Das Kostenmodell wurde an die Aufgabenstellung angepasst und basierend auf realen Marktpreisen aus mehreren internationalen Beschaffungsverfahren erstellt. Ergänzend und zur Plausibilisierung wurden Erfahrungswerte des BAZG bei der Umsetzung von IT-Projekten im Rahmen des DaziT-Programms beigezogen. Die initialen Investitionskosten und die laufenden Betriebskosten wurden getrennt berechnet. Daraus ergeben sich die Kosten für den Systemaufbau, die durchschnittlichen jährlichen Betriebskosten sowie die Gesamtkosten über eine definierte Betriebsdauer («Total Cost of Ownership»). Für die Kostenschätzung wurde eine Betriebsdauer von 10 Jahren (2030 bis 2039) angenommen.
Das Jahr 2030 wurde für die Kostenschätzung als Bezugszeitpunkt gewählt. Aufgrund des langen Zeithorizonts gilt es u.a. festzuhalten, dass die angegebenen Kosten auf heutigen Preisen basieren, eine Teuerung sowie Kapital- und Finanzierungskosten nicht berücksichtigt wurden und die Schätzung von einer Genauigkeit von +/- 30 Prozent ausgeht. Zudem verstehen sich alle Kostenpositionen ohne Mehrwertsteuer.