Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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Strom angetrieben, der aus Wasserstoff als Brennstoff in Brennstoffzellen entsteht. Wasserstoff als Brennstoff unterliegt aktuell nicht der Mineralölsteuer. Damit auch FCEV künftig einen zu den Mineralölsteuern äquivalenten Beitrag an die Finanzierung der Strasseninfrastruktur leisten, soll Wasserstoff als Brennstoff der Mineralölsteuer unterstellt werden.

Für Wasserstoff, der als Treibstoff in einem Verbrennungsmotor verwendet wird, ist hingegen bereits heute die Mineralölsteuer zu entrichten. Die aktuell geltenden Steuersätze sind jedoch nicht äquivalent zur Besteuerung von Verbrennerfahrzeugen. Auf Wasserstoff als Brenn- und Treibstoff zum Antrieb von Motorfahrzeugen wird unabhängig von der Antriebstechnologie neu eine Mineralölsteuer und ein Mineralölsteuerzuschlag erhoben.

Abbildung 23: Steuersätze Wasserstoff Mineralölsteuer Anteil je 1'000 kg gasförmiger je 1'000 kg verflüssigter (in %) Wasserstoff Wasserstoff (in Fr.) (in Fr.)

Grundsteuer 59,7 3'006.98 3'086.11

Zuschlag 40,3 2'027.40 2'080.76

Total 100,0 5'034.38 5'166.87

Die Bemessungsgrundlage für flüssige Treibstoffe beträgt üblicherweise 1’000 Liter bei 15 °C. Da Wasserstoff erst bei -253 °C flüssig wird, ist eine Bemessungsgrundlage bei 15 °C physikalisch gar nicht möglich. Deshalb und weil auch verflüssigter Wasserstoff in kg gehandelt wird, wird die Bemessungsgrundlage dafür in Abweichung zu den übrigen flüssigen Treibstoffen je 1000 kg festgelegt.

Artikel 12 Absatz 3

Der Mineralölsteuerzuschlag auf Treibstoffen ist in Artikel 12 Absatz 2 MinöStG verankert. Heute beträgt er für alle Treibstoffe einheitlich 300 Franken je 1000 Liter bei 15 °C66. Da die für gasförmigen sowie für verflüssigten Wasserstoff vorgesehenen Mineralölsteuerzuschläge davon abweichen, muss ein neuer Absatz eingefügt werden, in welchem der Mineralölsteuerzuschlag für gasförmigen (Bst. a) und für verflüssigten (Bst. b) Wasserstoff festgelegt wird. (s. Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 2bis).

Anhang 1 Mineralölsteuertarif

Wasserstoff ist bisher im Mineralölsteuertarif gemäss Anhang 1 zum MinöStG nicht namentlich aufgeführt, sondern fällt – bei Verwendung in einem Verbrennungsmotor – unter die Sammelposition «Treibstoffe aus anderen Ausgangsstoffen». Damit für gasförmigen sowie für verflüssigten Wasserstoff eigene Mineralölsteuersätze festgelegt werden können, muss der Wasserstoff im Mineralölsteuertarif namentlich aufgeführt werden (s. Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 2bis).

Ziffer 3 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mine-

ralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel Artikel 4 Absatz 2

Der Artikel 4 MinVG regelt die Aufteilung der Mittel der SFSV auf die einzelnen Aufgabengebiete gemäss Artikel 86 Absatz 3 Buchstaben a bis g BV. Aufgrund der Einführung der neuen Abgabe wird der Absatz 2 neu formuliert, indem die bisherige Regelung für die Mineralölsteuer spiegelbildlich auch auf die Abgabe angewandt wird. Zur besseren Lesbarkeit wird die Bestimmung neu unterteilt in die Buchstaben a und b.

Buchstabe a

Buchstabe a entspricht der geltenden Regelung. Es wird festgelegt, dass für den für vier Jahre festzulegende Anteil für die nicht werkgebundenen Beiträge (Art. 86 Abs. 3 Bst. d und e BV) mindestens 27 Prozent der Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen ausser den Flugtreibstoffen nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e zu verwenden sind.

66 Der Mineralölsteuerzuschlag für Benzin und Dieselöl wurde vom Bundesrat gestützt auf Artikel 12e Absatz 2 MinöStG auf den 1. Januar 2021 auf 315.20 Franken bzw. auf 314.60 Franken je 1000 Liter bei 15 °C angehoben (Verordnung vom 1. Juli 2020 über die Anpassung der Mineralölsteuersätze für Benzin und Dieselöl [SR 641.613]).