Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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immatrikulierten Elektrofahrzeugen der Abgabekategorie gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e («Motorräder»). Der Straftatbestand unter Buchstabe b enthält die Variante betreffend die Registrierung im Sinne von Artikel 17 Buchstabe a nicht, weil eine solche bei dieser Abgabekategorie nicht vorgesehen ist.

Artikel 33 Strafverfolgung durch das BAZG

Das BAZG verfolgt und beurteilt Widerhandlungen im Sinne von Artikel 30-31 EFAG. Das Verfahren richtet sich nach dem BAZG-VG und nach dem VStrR. Um möglichst ein einheitliches Vorgehen zwischen dem BAZG und den kantonalen Behörden zu gewährleisten, ist bei Widerhandlungen im Sinne von Artikel 32 EFAG das OBG anwendbar. Das BAZG ist jedoch nur zuständig bei entsprechenden Feststellungen an der Zollgrenze oder im Grenzraum nach Artikel 11 Absatz 5 BAZG-VG.

Artikel 34 Strafverfolgung durch die Kantone

Stellen die Kantone im Landesinneren (Art. 24 Abs. 1 Bst. c EFAG) eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 32 EFAG fest, sind sie zuständig. Anwendbar ist das OBG. Die Bussenbeträge fallen den Kantonen zu.

Artikel 35 Verjährung

Damit für Widerhandlungen im Sinne von Artikel 32 EFAG unabhängig von der Zuständigkeit und vom anwendbaren Verfahrensgesetz (Art. 11 Abs. 1, 2 und 4 VStrR; Art. 109 des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 193763[StGB]) dieselben Verjährungsfristen gelten, wird die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährungsfrist auf drei Jahre festgelegt.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 36 Vollzug

Der Vollzug dieses Gesetzes wird dem Bundesrat übertragen.

Artikel 37 Änderung anderer Erlasse

Mit dem vorliegenden Gesetz müssen weitere Gesetze geändert werden. Es handelt sich dabei um punktuelle Anpassungen im OBG, im MinöStG, im Bundesgesetz vom 22. März 198564 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG), im BAZG-VG sowie im Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195865 (SVG).

Artikel 38 Referendum und Inkrafttreten

Gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV unterstehen Bundesgesetze dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat wird mit der Inkraftsetzung des EFAG beauftragt.

Anhang 1

Ziffer 1 Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 19

Damit Übertretungen gemäss Artikel 32 EFAG nach dem OBG verfolgt werden können, wird unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 19 OBG neu das EFAG hinzugefügt.

Ziffer 2 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996

Artikel 2 Absatz 2bis

Nach Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzesentwurfs gelten einerseits batterieelektrisch angetriebene Fahrzeuge (BEV) und andererseits Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge (PHEV) als Elektrofahrzeuge im Sinne des Gesetzes. Brennstoffzellen-Elektrofahrzeuge (FCEV) fallen jedoch nicht darunter. FCEV werden mit

63 SR 311.0

64 SR 725.116.2

65 SR 741.01