Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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Rechenbeispiel schwere Nutzfahrzeuge Personentransport mit 22'000 kg Gesamtgewicht (FzG).

TSNF-P Rp./km = 25,9 Rp./km + 0,00106659 Rp./kg ∗ (FzG – 21’100 kg)

TSNF-P Rp./km = 25,9 Rp./km + 0,00106659 Rp./kg ∗ (22'000 kg – 21’100 kg) = 26,9 Rp./km

Ziffer 1.2 Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge

Für Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge (PHEV) wird zuerst der Tarif für ein batterieelektrisch angetriebenes Fahrzeug berechnet und anschliessend dieser Tarif um 50 Prozent reduziert. Damit wird berücksichtigt, dass PHEV auch teilweise über Treibstoffe (v.a. Benzin und Diesel) angetrieben werden, die der Mineralölsteuer unterliegen. Somit kann eine Doppelbesteuerung verhindert werden (s. auch Ziff. 2.1.3.2)

Ziffer 2 Tarife der pauschalen Abgabe

Ziffer 2.1 Inländische Fahrzeuge

Die jährliche pauschale Abgabe für inländische Elektrofahrzeuge der Abgabekategorie «Motorräder» richtet sich nach dem Gesamtgewicht des Fahrzeugs und ist in sieben Gewichtsklassen unterteilt.

Ziffer 2.2 Ausländische Fahrzeuge

Der Pauschalbetrag pro Aufenthaltsdauer für die Abgabekategorie der ausländischen Motorräder beträgt jeweils die Hälfte des Pauschalbetrags für die Abgabekategorien «Personenwagen» und «leichte Nutzfahrzeuge». Für die Aufenthaltsdauer eines Jahres ergibt sich rein rechnerisch ein Betrag von 125 Franken. Dies übersteigt den Betrag der Jahrespauschale für in der Schweiz immatrikulierte Motorräder für alle Gewichtsklassen bis und mit 700 Kilogramm. Somit wären ausländische Motorräder bei einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr bis zu dieser Gewichtsklasse gegenüber den Schweizer Motorrädern benachteiligt. Um diese Benachteiligung aufzuheben (Nichtdiskriminierungsgebot), gelten für ausländische Motorräder dieselben Pauschalbeträge für die Aufenthaltsdauer von einem Jahr.

Ziffer 2.3 Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge

Für Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge (PHEV) werden die pauschalen Abgaben um 50 Prozent reduziert. Damit wird berücksichtigt, dass PHEV auch teilweise über Treibstoffe (v.a. Benzin und Diesel) angetrieben werden, die der Mineralölsteuer unterliegen. Somit kann eine Doppelbesteuerung verhindert werden (s. auch Ziff. 2.1.3.2).

4 Auswirkungen der Variante «Fahrleistung»

Die Abgabe ist so konzipiert, dass für Elektrofahrzeuge grundsätzlich ein möglichst gleichwertiger Abgabebetrag anfällt, wie dies bei Benzin- und Dieselfahrzeugen der Fall ist. Damit wird die Finanzierung gesichert, indem das bisherige Einnahmeniveau erreicht werden kann. Die Abgabelast für die Bevölkerung bleibt konstant. Gleichzeitig kann auch eine annähernde Gleichbehandlung zwischen den verschiedenen Antriebsarten erreicht werden. Aufgrund dieser Konzeption sind keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten (s. Ziff. 4.2 bis 4.6). Die grössten Auswirkungen ergeben sich durch die Erhebung der neuen Abgabe, welche aufwändiger ist und höhere Kosten verursacht, als dies bei den Mineralölsteuern der Fall ist.

Weitreichendere Folgen wären zu erwarten, wenn die Abgabe nicht eingeführt würde, da dann die Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur nicht mehr gewährleistet werden könnte.

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Erhebung der Abgabe auf Elektrofahrzeuge bedeutet für den Bund die Wahrnehmung einer neuen Aufgabe, ohne dass eine bestehende Aufgabe unmittelbar entfällt. An der Erhebung der Mineralölsteuern ändert diese Vorlage vorerst nichts. Die Vollzugskosten bleiben auch bei rückläufigen Steuereinnahmen gleich hoch. Das BAZG, das bereits die Mineralölsteuern erhebt, wird diese neue Aufgabe übernehmen.

Wie bereits unter Ziffer 1.1 ausgeführt, sind aus heutiger Sicht zum Einführungszeitpunkt voraussichtlich über eine Million abgabepflichtige Fahrzeuge zu erwarten. Die Umsetzung der neuen Aufgabe sowie die hohe Anzahl abgabepflichtiger Fahrzeuge bringen zahlreiche Unwägbarkeiten mit sich. Daher lassen sich die finanziellen und personellen Auswirkungen zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend