Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/28: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen · 48 Seiten

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6.9 Anpassung von Verordnungen

Die Inkassohilfeverordnung regelt in nationalen Fällen die vom Gemeinwesen zu leistende Hilfe bei der Durchsetzung familienrechtlicher Unterhaltsansprüche, wenn die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht erfüllt. Da sich das grenzüberschreitende Alimenteninkasso in einigen Bereichen nicht wesentlich von den nationalen Fällen unterscheidet, soll für die Fallbearbeitung der internationalen Fälle wo möglich auf die Inkassohilfeverordnung verwiesen werden. Gewisse Anpassungen der Inkassohilfeverordnung, insbesondere der Artikel 20−22, werden dafür notwendig sein. Diese sollen später separat in eine Vernehmlassung geschickt werden und gleichzeitig wie das BG-HUÜ in Kraft treten. Die InkHV ist als Ausführungsbestimmung zu Artikel 8 BG-HUÜ anzusehen.

Die Anpassung im BPI wird allenfalls auch auf Verordnungsstufe in der RIPOL-Verordnung umzusetzen sein (Anpassung von Art. 6 RIPOL-VO66 und der Zugriffsmatrix).

Die Familienzulagenverordnung67 wird anzupassen sein, um auch die kantonalen Fachstellen als zugriffsberechtigte Stellen auf das Familienzulagenregister zu erfassen.

6.10 Verworfene Anpassungsvorschläge

Gemäss Artikel 134 Absatz 1 Ziffer 1 OR beginnt die Verjährung nicht und steht still, falls sie begonnen hat, für Forderungen der Kinder gegen die Eltern bis zur Volljährigkeit der Kinder. In der Arbeitsgruppe war vorgeschlagen worden, dass im Gesetz klargestellt werden sollte, dass dieses Privileg auch für Unterhaltsforderungen gilt, die auf die öffentliche Hand übergegangen sind. Verschiedene Gerichte haben den Verjährungsstillstand gemäss Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 OR auch bei bevorschussten Forderungen bejaht,68 aber eine höchstrichterliche Klärung steht noch aus, und in den Gesetzesmaterialien wurde die Frage verneint. Die Klärung dieser Frage kann den Gerichten überlassen werden.

7 Verbesserung der nationalen Inkassohilfe (Vorlage 2)

7.1 Grundzüge

Einige der Änderungen, die in den Spezialgesetzen vorgeschlagen werden, sind auch für die nationale Inkassohilfe relevant. Die Fachstellen gemäss InkHV haben fast die gleichen Aufgaben wie in den internationalen Fällen (siehe Art. 290 ZGB sowie Art. 6 Abs. 2 Bst. e HUÜ), und müssen deshalb auch in den nationalen Fällen über wirksame Hilfsmittel für die Erfüllung dieser Aufgaben verfügen. Oftmals wird es sich bei den Fachstellen gemäss InkHV sowie den Fachstellen gemäss BG-HUÜ um dieselben Stellen und dieselben Personen handeln.

Das Auskunftsrecht der Fachstellen gemäss InkHV ist bereits in Artikel 7 InkHV vorgesehen. In der Praxis hat sich aber gezeigt, dass sich verschiedene Behörde weigern, die Daten bekanntzugeben, weil das Recht nicht in einem formellen Gesetz erwähnt ist. Das soll nun nachgeholt werden und es sollen für die nationalen Fälle dieselben Auskunftsrechte vorgesehen werden, wie sie in Artikel 6 BG-HUÜ aufgeführt sind.

Die Gesetzesanpassungen im Zusammenhang mit der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen können nicht im Genehmigungsbeschluss zum Haager Unterhaltsübereinkommen (HUÜ) integriert werden, da sie nicht direkt der Umsetzung des internationalen Vertrags dienen. Es besteht zwar ein sachlicher Zusammenhang, da die Aufgaben der Fachstellen in internationalen und nationalen Fällen weitgehend identisch sind, doch fehlt

66 SR 361.0

67 SR 836.21

68 So z.B. OGer ZH, Urteil RT150043-O/U vom 28. April 2015