Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/28: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen · 48 Seiten
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der erforderliche materielle Bezug zur Vertragsimplementierung gemäss Artikel 141a Absatz 2 BV. Die Anpassungen zugunsten der gemäss InkHV zuständigen Fachstellen für nationale Fälle stellt deshalb ein eigenständiges Regelungsvorhaben dar. Somit ist eine separate Vorlage 2 erforderlich, die zusammen mit dem Genehmigungsbeschluss unterbreitet werden kann. Zu den rechtlichen Aspekten (insbesondere Verfassungsmässigkeit und Erlassform) siehe Ziffer 9.
Nicht mehr geregelt werden muss das Auskunftsrecht der für die Umsetzung der Inkassohilfeverordnung zuständigen Fachstellen im Arbeitslosenversicherungsgesetz. Dieses wurde bereits am 14. Juni 2024 vom Parlament beschlossen69 und wird per 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Die für die internationalen Fälle notwendige Anpassung von Artikel 86a BVG (Ziff. 6.6) wirkt sich auch auf die nationalen Fälle aus, da das Auskunftsrecht der «vom kantonalen Recht bezeichneten Fachstelle» zukommt; dies betrifft nicht nur die gemäss BG-HUÜ bezeichneten Fachstellen, sondern auch jene gemäss InkHV. Die Bestimmung braucht deshalb nicht in der Vorlage 2 aufgeführt zu werden.
7.2 Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme
Art. 15
Das Bundesamt für Polizei fedpol betreibt gemäss dem BPI in Zusammenarbeit mit den Kantonen das automatisierte Personenfahndungssystem RIPOL. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung verschiedener Aufgaben wie z.B. zur Anhaltung oder Gewahrsamnahme bei Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen oder fürsorgerischer Unterbringung oder zur Verhinderung von internationaler Kindesentführung.
Bereits nach geltendem Recht können Ausschreibungen im Zusammenhang mit der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im RIPOL erfasst werden. Diese Ausschreibungen zum Zwecke der Ermittlung des Aufenthaltes erfolgen in der Regel durch kantonale Polizeibehörden im Auftrag von Staatsanwaltschaften und Sozialämtern, z.B. nach dem Einreichen eines Strafantrags wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Artikel 217 StGB. Inskünftig sollen die Fachstellen bei den Polizeibehörden der Kantone die Ausschreibung von Unterhaltsschuldnern auch ohne die gleichzeitige Stellung eines Strafantrags beantragen können, um ihren Aufenthalt ausfindig zu machen.
7.3 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 50a
Die Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung des AHVG betraut sind, verfügen über Daten, die auch für die Durchsetzung von Unterhaltsforderungen interessant sein können. Diese Daten wie z.B. Adressen oder Angaben über Arbeitgeber/Renten sollen inskünftig auch die Behörden nutzen können, die mit dem nationalen Alimenteninkasso befasst sind.
Relevant für die Durchsetzung von Unterhaltsforderungen kann z.B. sein, ob und in welchem Umfang AHV-/IV Renten, Kinderrenten oder Ergänzungsleistungen bezogen werden und wie die diesbezüglichen Verfügungen und Berechnungsgrundlagen lauten. Zudem ist der individuelle Kontoauszug relevant, da er Informationen über die Arbeitstätigkeit, den Arbeitgeber und den Lohn enthält. Auch die Adresse der betroffenen Person kann erfragt werden, soweit sie bekannt ist.
Die Datenbekanntgabe erfolgt nur im Einzelfall und auf schriftliches, begründetes Gesuch hin.
69 BBl 2024 1457