Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/29: 22.405 n Pa. Iv. WAK-N. Einführung einer Klimareserve für Schweizer Wein · 12 Seiten

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Lagerbeständen an Weinen, den Ernteaussichten und der Absatzentwicklung anpassen, sofern sie die vom Bundesrat vorgeschriebenen Ertragsobergrenzen nicht überschreiten. Mit dem bestehenden Mechanismus ist es den Einkellerinnen und Einkellerern im Rahmen der von den Kantonen festgelegten Höchsterträge freigestellt, Reserven in Form von Wein anzulegen und zu vermarkten. Die Verwaltung der Lagervorräte durch die Einkellerungsbetriebe ist eine klassische, aber dennoch wirksame Reaktion auf Schwankungen bei der Traubenernte. Die Bildung solcher Lagervorräte bindet jedoch Kapital, geht mit dem Risiko einer Abwertung der Lagerbestände einher, wenn die darauffolgende Ernte üppig ausfällt, und kann für die Einkellerinnen und Einkellerer zu Verlusten führen. Der Beschluss der Kantone, die Höchsterträge anzuheben, etwa infolge eines schlechten Fruchtansatzes oder von Frühjahrsfrost, ermöglicht es wenig betroffenen Weinbäuerinnen und -bauern, mehr zu produzieren. Weinbäuerinnen und -bauern, die von unvorhersehbaren Wetterereignissen und damit einhergehenden Ernteausfällen hart getroffen wurden, hilft dieser Beschluss jedoch nur begrenzt. Denn der Beschluss der Kantone über die Festlegung der Höchsterträge kann nur bis zum 31. Juli des Erntejahres erfolgen, damit vor allem die Produktionsbedingungen für die Weinbäuerinnen und -bauern vorhersehbar sind. Unvorhersehbare Wetterereignisse, die nach diesem Datum eintreten und die Weinernte drastisch reduzieren, können durch eine Änderung der festgelegten Höchsterträge nicht kompensiert werden.

Artikel 63 LwG erlaubt es den Kantonen nicht, eine Massnahme zur Steuerung des Angebots an AOC-Weinen einzuführen. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die Kantone unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit erhalten sollten, Bestimmungen über die Traubenproduktion, bei der die Höchsterträge für AOC-Weine überschritten werden, sowie deren Einkellerung und das Inverkehrbringen als AOC-Weine festzulegen, damit die Traubenproduzentinnen und -produzenten die wirtschaftlichen Risiken im Zusammenhang mit unvorhersehbaren Wetterereignissen reduzieren können. Nach Auffassung der Kommission könnten die Trauben, deren Menge die von den Kantonen festgelegten Höchsterträgen, nicht aber die vom Bundesrat vorgegebenen Höchstlimiten überschreitet, AOC-Wein-Reserven bilden. Ziel dieser Reserven wäre es, Schwankungen bei der Traubenernte infolge unvorhersehbarer Wetterereignisse auszugleichen, Verlusten der Marktanteile von AOC-Weinen in ernteschwachen Jahren entgegenzuwirken und einen Preisverfall in erntestarken Jahren zu verhindern. Mit den Reserven an AOC-Weinen könnten die Kantone, die dies möchten, die Festlegung von Höchsterträgen bei der Traubenproduktion für die Herstellung von AOC-Weinen ergänzen.

3 Grundzüge der Vorlage

Mit dem neuen Artikel 64a können die Kantone Bestimmungen erlassen, die es den Einkellerinnen und Einkellerern ermöglichen, eine zusätzliche Traubenmenge für AOC-Wein-Reserven zu keltern, sodass die gesamte gekelterte Traubenmenge die kantonalen Höchsterträge für AOC-Wein übersteigt. Diese Menge wird vom Kanton festgelegt. Die Summe aus dem Höchstertrag und der Menge, die für AOC-Wein-Reserven gekeltert werden kann, darf den vom Bundesrat festgelegten Höchstertrag nicht überschreiten. Das Anlegen solcher Reserven durch die Einkellerinnen und