Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/29: 22.405 n Pa. Iv. WAK-N. Einführung einer Klimareserve für Schweizer Wein · 12 Seiten

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Die Bildung von AOC-Wein-Reserven soll es ermöglichen, das Angebot an AOC-Weinen noch besser zu steuern. Es ist davon auszugehen, dass die Kantone differenziert auf diese neue Massnahme zurückgreifen werden. Nicht auszuschliessen ist jedoch, dass es hinsichtlich der kantonalen Massnahmen bezüglich Weinreserven einen Harmonisierungsbedarf geben wird und dass es erforderlich sein wird, die negativen Auswirkungen auf den Markt für Schweizer Wein auszugleichen. Dazu kann der Bundesrat gemäss Absatz 5 Bestimmungen über die jährliche Bewirtschaftung der Weinreserven erlassen. Die Anhörungen von Vertreterinnen und Vertretern der Branche und der Kantone haben ergeben, dass der Markt für Schweizer Landweine vor einer Umklassierung der AOC-Wein-Reserven zu Landweinen geschützt werden muss. Dies bedeutet, dass allfällige Umklassierungen der Weinreserven von den Kantonen lediglich als Herabstufung zu Tafelwein angeordnet werden dürfen. Folglich sollte der Bundesrat in der Weinverordnung festhalten, dass AOC-Wein-Reserven nur zu Tafelwein deklassiert werden dürfen.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Für den Bund sind keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten, die sich im Zusammenhang mit dem Vollzug der kantonalen Massnahmen, ihrer Kontrolle bei den Einkellerinnen und Einkellerern und der Herabstufung der AOC-Wein-Reserven zu Tafelwein ergeben könnten. In Bezug auf die Arbeitsbelastung sind die Auswirkungen auf die Bundesverwaltung unerheblich.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die Vorlage dieser neuen fakultativen Massnahme verleiht den Kantonen weitreichende Verantwortung. Beschliesst ein Kanton, in seiner kantonalen Gesetzgebung Bestimmungen über Weinreserven vorzusehen, muss er sein Informatiksystem mit den Daten zur Weinlesekontrolle nachführen. Der Arbeitsaufwand der kantonalen Verwaltung wird sich danach richten, ob der Vollzug der Massnahme zur Steuerung des Weinangebots gestützt auf die kantonale Gesetzgebung an eine Branchenorganisation und die Kontrolle der Massnahme an die Stiftung Schweizer Weinhandelskontrolle (SWK) übertragen wird oder nicht. Im Hinblick auf die ordentlichen Kontrollen finanziert sich die SWK, indem sie bei den rund 5000 Betrieben, die der Weinhandelskontrolle unterliegen, Gebühren erhebt. Ausgehend von der Schätzung, dass nur einige wenige Einkellerinnen und Einkellerer AOC-Wein-Reserven anlegen werden, sollte die Finanzierung der Kontrollen dieser Massnahme zulasten des Kantons oder der betroffenen Betriebe gehen. Insgesamt müssen die teilnehmenden Kantone mit einem erhöhten Bedarf an finanziellen und personellen Ressourcen rechnen.