Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/29: 22.405 n Pa. Iv. WAK-N. Einführung einer Klimareserve für Schweizer Wein · 12 Seiten
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den Einkellerinnen und Einkellerern angelegt werden, d. h. den Personen, die Trauben gemäss Artikel 29 Absatz 2 der Weinverordnung annehmen und pressen.
Beschliesst ein Kanton im Einvernehmen mit den kantonalen Kreisen der Weinwirtschaft, Regeln für die Bildung von Weinreserven festzulegen, kann er einer landwirtschaftlichen Organisation den Vollzug der Massnahme nach den in seiner Gesetzgebung vorgesehenen Modalitäten übertragen. Er trägt jedoch weiterhin die Verantwortung gegenüber dem Bund und hat dafür zu sorgen, dass die kantonalen Regelungen hinsichtlich der Weinreserven mit der Bundesgesetzgebung vereinbar sind.
Die AOC-Wein-Reserven werden bei der Einkellerung direkt aus den Trauben gebildet, die die Einkellerinnen und Einkellerer annehmen, um sie zu pressen und anschliessend zu Wein zu verarbeiten (Abs. 2). Die Trauben, die für Weine der Reserve verwendet werden, müssen sämtliche Anforderungen an die Herstellung von Weinen der Klasse AOC erfüllen, mit Ausnahme des Höchstertrags pro Flächeneinheit. Insbesondere sind die Anforderungen an die Rebsorten, die für die Herstellung von AOC-Weinen zugelassen sind, und an den natürlichen Mindestzuckergehalt einzuhalten. Die Kantone können in Anwendung ihrer Gesetzgebung pro Rebsorte die Traubenmenge festlegen, die über den Höchstertrag für AOC-Weine hinaus eingekellert werden darf. Die Summe aus dieser Menge und dem Höchstertrag darf die Höchstlimite gemäss Artikel 21 Absatz 6 der Weinverordnung nicht überschreiten.
Konkret soll die zugelassene Menge für die Reserve von AOC-Weinen auf dem in Art. 24b der Weinverordnung festgelegten Traubenpass separat angegeben werden. Der Traubenpass ist die Produktionsbescheinigung, die die Rückverfolgbarkeit der Trauben von der Produktionsgemeinde bis zu den Einkellerinnen und Einkellerern dokumentiert. Die tatsächlich eingekellerten Traubenmengen, die für die Reservebildung bestimmt sind, werden auch auf dem Kellerblatt separat erfasst. Diese Menge darf ausschliesslich für die Herstellung von AOC-Weinen verwendet werden, die jedoch blockiert bleiben, bis die kantonale Behörde ihre Vermarktung zulässt.
Die Einkellerinnen und Einkellerer, die eine AOC-Wein-Reserve bilden möchten, richten ein entsprechendes Gesuch an die kantonale Behörde (Abs. 3). Anschliessend müssen sie der betreffenden kantonalen Behörde gemäss den vom Kanton festgelegten Regelungen namentlich die Informationen übermitteln, anhand derer sie entscheiden kann, inwiefern und in welcher Weinklasse die Weinreserven vermarktet werden können.
Ohne Bewilligung durch den Kanton dürfen die Einkellerinnen und Einkellerer die Weinreserve nicht verkaufen, abtreten oder nutzen (Abs. 4). Dies bedeutet, dass die AOC-Wein-Reserven weder mit Weinen anderer Herkunft oder anderen Ursprungs verschnitten noch mit Weinen anderer Jahrgänge oder anderer Rebsorten vermischt werden dürfen. Solange diese Anforderungen erfüllt sind, dürfen die Weinreserven in denselben Behältnissen gelagert werden wie die AOC-Weine, über deren Vermarktung die Einkellerinnen und Einkellerer frei verfügen können. Müssen die frei vermarktbaren AOC-Weine verschnitten oder vermischt werden, sind die AOC-Wein-Reserven getrennt davon zu lagern.