Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/29: 22.405 n Pa. Iv. WAK-N. Einführung einer Klimareserve für Schweizer Wein · 12 Seiten

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Einkellerer ist dabei fakultativ. Das führt dazu, dass diese Weine blockiert sind, bis die zuständige Behörde ihre Vermarktung entsprechend den Marktbedingungen erlaubt. Die Bestimmungen für die Zulassung der Reserven zur Vermarktung sind von den Kantonen festzulegen. Sie betreffen insbesondere die Parameter, anhand derer entschieden werden kann, ob eine ausreichende Nachfrage nach AOC-Weinen vorhanden ist, um die AOC-Wein-Reserven teilweise oder ganz freizugeben und den Einkellerinnen und Einkellerern zur freien Verfügung zu stellen. Damit die Kantone über Marktdaten verfügen, die für die Steuerung der Reserven von Nutzen sind, sind Einkellerinnen und Einkellerer, die AOC-Wein-Reserven halten, gegenüber den Kantonen in Bezug auf ihre Lagerbestände und deren Absatz auskunftspflichtig. Können die Reserven nicht als AOC-Weine vermarktet werden, muss der Kanton über ihre Umklassierung zu Tafelwein entscheiden. Die angehörten Branchenvertreter sind der Ansicht, dass der Bundesrat in der Weinverordnung als Grundregel festlegen sollte, dass AOC-Wein-Reserven nicht zu Landwein umklassiert werden dürfen. Damit würde jeglicher Destabilisierung des Marktes für Schweizer Landwein vorgebeugt, die durch eine Herabstufung der AOC-Wein-Reserven in die unmittelbar tiefere Kategorie verursacht werden könnte. Muss die Umklassierung der Reserven zu Tafelwein beschlossen werden, geht der Wertverlust des Weins zulasten der betroffenen Einkellerinnen und Einkellerer. Eine Finanzhilfe des Bundes wird weder für solche Verluste noch für die Deckung der Kosten im Zusammenhang mit dem Vollzug der neuen Massnahme ausgerichtet. Die Kantone sind nicht verpflichtet, in ihrer kantonalen Gesetzgebung Bestimmungen über Weinreserven vorzusehen. In Ermangelung solcher Bestimmungen sind die von den Kantonen festgelegten Höchsterträge für AOC-Weine gemäss den vom Bundesrat und den Kantonen erlassenen Bestimmungen nach Artikel 63 LwG anzuwenden. Die Weinreserven wären eine Massnahme zur Steuerung des Angebots an AOC-Weinen. Folglich sind die kantonalen Weinwirtschaftsorganisationen in allen Phasen der Anwendung der Massnahme durch die Kantone einzubeziehen. Die Kantone können den Vollzug dieser Massnahme je nach ihrer künftigen Rechtsgrundlage an die Branchenorganisationen übertragen.

Die Kontrollen bezüglich der AOC-Wein-Reserven und entsprechende Sanktionen fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Kantone. Die Kantone können jedoch, sofern sie dies als sinnvoll erachten, die Schweizer Weinhandelskontrolle (SWK) beauftragen, die Kontrollen der neuen Massnahme durchzuführen.

Die Kantone informieren das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und die SWK automatisch über Beschlüsse betreffend die Zulassung der Vermarktung der AOC-Wein-Reserven oder die Umklassierung dieser Reserven. Diese Pflicht ist durch die Änderung von Artikel 40 der Weinverordnung zu formalisieren.

4 Erläuterungen des Artikels

Art. 64a

Nach Artikel 64a Absatz 1 können die Kantone Bestimmungen über Reserven an Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung erlassen. Die Reserven können von