Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/30: Teilrevision der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) · 40 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

genannte Istanbul-Konvention ist inzwischen auch in verschiedenen anderen Europäi- schen Ländern in Kraft getreten.36 Bei den weiteren vorgesehenen Massnahmen han- delt es sich um Anpassungen an Eigenheiten des historisch gewachsenen Schweizer Notrufsystem wie die (wegfallende) Fakturierung der Erwachsenennothilfe oder die se- parate Regelung von Rufnummernerzwingung und Standortidentifikation. Wie unter Zif- fer 1.2 beschrieben, ist das aktuelle System in der Schweiz zudem bezüglich der An- zahl Notrufnummern und Alarmzentralen komplizierter als Systeme in anderen Län- dern.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

Im Hinblick auf die Modernisierung des Notrufs müssen insbesondere die technischen Voraussetzungen auf Netzebene durch die Anbieterinnen geschaffen werden, damit die Notdienste neben der Sprachtelefonie über weitere Kanäle erreicht werden können. In einem ersten Schritt ist der Zugang über Echtzeittext vorgesehen. Damit dieser Zu- gang auch genutzt werden kann, braucht es auch Vorgaben im Bereich der Endgeräte (Smartphones). Mit der Modernisierung geht auch einher, dass veraltete Vorgaben dem technologischen Fortschritt angepasst werden, zum Beispiel im Bereich des eCall. Über die neu geschaffene Kategorie der Hilfs- und Beratungsdienste sollen neben der Hilfe bei Vergiftungen anonym und kostenlos die Angebote der telefonischen Beratun- gen für Kinder und Jugendlichen sowie für Erwachsene und der Opferhilfe kontaktiert werden können.

3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Im Bereich Notruf bestehen unterschiedliche Zuständigkeiten. Die Organisation und insbesondere auch die Finanzierung der Blaulichtorganisationen sowie der Bera- tungsstellen liegt in der Kompetenz der Kantone. Die Vorgaben für die Abwicklung von Notrufen auf Netzebene oder auch in Bezug auf Funktionalitäten in den Endgerä- ten obliegt dem Bund. Damit die Notrufe mitsamt den dafür vorgesehenen Funktionen von den Anrufenden bis zu den Alarmzentralen durchgehend sichergestellt werden können, müssen die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt und die notwendigen Res- sourcen bereitgestellt werden - insbesondere auch auf kantonaler Ebene. Aus diesem Umstand ergeben sich unterschiedliche Bedürfnisse, die bei der Erarbeitung dieser Vorlage berücksichtigt und soweit möglich synchronisiert werden müssen.

3.3 Umsetzungsfragen

Die in der Umsetzung aufwändigsten Massnahmen sind die Einführung von Echtzeit- text und NG eCall. Diese Massnahmen basieren auf internationalen technischen

36 Vgl. Anhang zu SR 0.311.35.