Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/30: Teilrevision der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) · 40 Seiten
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Mit der Streichung der Grundgebühr aus Absatz 1 der geltenden Bestimmung und der Einführung des unentgeltlichen Zugangs zur Erwachsenenhilfe im neuen Absatz 2 wird diese Problematik behoben. Anrufe auf diese Nummer werden heute teilweise nebst den Pauschalangeboten mit Flatrates separat auf der Rechnung ausgewiesen und las- sen demzufolge im Verbindungsnachweis einen Rückschluss auf eine Kontaktauf- nahme zu. Künftig soll es nicht mehr möglich sein, anhand des Rechnungsbetrages Rückschlüsse machen zu können, ob jemand im Haushalt diesen Dienst kontaktiert hat.
In Bezug auf die Umstellung auf einen kostenlosen Zugang ist eine Übergangfrist von 12 Monaten vorzusehen, damit die Inhaberin der entsprechenden Kurznummer und Betreiberin der Erwachsenenhilfe die wegfallenden Beiträge aus den Pauschalen kom- pensieren kann. Sie soll genügend Zeit erhalten, um die Finanzierung ihres Angebots entsprechend umstellen und sichern zu können. Dasselbe gilt auch für die Luftrettungs- dienste nach Artikel 29 AEFV. Der Zugang zu den europäisch harmonisierten Diensten muss nach Art. 31b Abs. 3bisbereits kostenlos sein.
Abs. 3
In Absatz 2 wird lediglich verdeutlicht, dass Anbieterinnen von Satellitenmobilfunk- diensten der Grundversorgung nur den unentgeltlichen Zugang zur europäischen Not- rufnummer (112) über den öffentlichen Telefondienst sicherstellen müssen und nicht auch über den Echtzeittext (RTT).
Art. 28 Leitweglenkung
Sachüberschrift
Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen künftig die Leitweglenkung sowohl für die Notdienste wie auch für die Hilfs- und Beratungsdienste, die Luftrettungsdienste und die europäisch harmonisierten Dienste sicherstellen. Die Sachüberschrift ist dahin- gehend anzupassen und der Verweis auf die Notrufe zu löschen.
Der Begriff «Notrufdiensten» wird durch «Notdiensten» ersetzt. Die Bestimmung wird mit den Verweisen auf die Hilfs- und Beratungsdienste (nach VE Art. 28a AEFV), die Luftrettungsdienste (nach Art. 29 AEFV) und die europäisch harmonisierten Dienste (nach Art. 31b AEFV) ergänzt. Analog des Zugangs nach Artikel 27a zu diesen Diens- ten wird auch bei der Leitweglenkung nicht zwischen den verschiedenen Diensten un- terschieden.
Art. 28a Pflichten der Anbieterinnen betreffend die Notdienste
Abs. 1
Absatz 1 hält explizit fest, dass der Zugang zu den Notdiensten nach Artikel 28 AEFV in den Netzen zu priorisieren ist. Dies ist nötig, weil Artikel 30 Absatz 3 (neu Art. 28a Abs. 2) lediglich vorsieht, dass Notrufe durch priorisierte Fernmeldedienste der Si- cherheitskommunikation im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 nicht unterbrochen werden dürfen. Jedoch ist nicht festgelegt, dass die Notrufe selbst zu priorisieren sind.