Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/30: Teilrevision der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) · 40 Seiten
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den Endgeräten zu den Zentralen, welche die Anrufe entgegennehmen, gewährleistet werden muss. Gemeint sind dabei Endgeräte, die überwiegend im Rahmen des öf- fentlichen Telefondienstes und somit auch grundsätzlich mit einer entsprechenden Nummer gemäss schweizerischem Nummerierungsplan E.164 oder einem ausländi- schen Nummerierungsplan genutzt werden. Nicht darunter fallen hingegen Endge- räte, die anderweitig einen Zugang zu den Diensten, insbesondere den Notdiensten, ermöglichen oder die einzig einer automatisierten Alarmierung dienen. Dies ist in Zu- sammenhang mit der Vorschrift zur Priorisierung nach Artikel 28a Absatz 1 von Be- deutung. Dasselbe gilt auch für die Absetzung von Notrufen von mobilen Endgeräten, die sich im Roaming befinden.
Darüber hinaus regelt Absatz 1 wie bis anhin den Notrufzugang über einen Sprachan- ruf, das heisst den öffentlichen Telefondienst. Die Präzisierung, dass er über den öf- fentlichen Telefondienst erbracht werden muss, ist auch im Hinblick auf die Einfüh- rung des Zugangs über den Echtzeittext (Real Time Text, RTT; nach Art. 28a Abs. 5) zu sehen.
Der Zugang über den öffentlichen Telefondienst bleibt weiterhin massgebend für die Leitweglenkung und die Zustellung zur ortzuständigen Zentrale. Der öffentliche Tele- fondienst bleibt somit der primäre Zugang. Nach Zustandekommen der Sprachverbin- dung kann in der Folge eine zusätzliche Verbindung über Echtzeittext aufgebaut wer- den.
Abs. 2
Nicht nur bezüglich des Zugangs, sondern auch der Kostenlosigkeit wird neu nicht mehr unterschieden.
Somit ist der Zugang zu allen Notdiensten, den Hilfs- und Beratungsdiensten sowie auch den Luftrettungsdiensten kostenlos. Damit kann die Gefahr beseitigt werden, dass bei fehlendem Guthaben und Wahl einer kostenpflichtigen Kurznummer der Luft- rettung keine Hilfe geleistet wird, während dies bei Wahl einer unentgeltlichen Kurz- nummer für einen Notdienst der Fall gewesen wäre.
Für den Zugang zur telefonischen Hilfe für Erwachsene (143) bedeutet dies neu, dass er neu auch unentgeltlich sein muss. Bis anhin durfte nach Absatz 1 für die Inanspruch- nahme der Erwachsenenhilfe eine Pauschale von 20 Rappen verrechnet werden. Diese Möglichkeit wird nun gestrichen. Der Umstand, dass 20 Rappen verrechnet wur- den, hat insbesondere bei der Rechnungstellung und der damit in Zusammenhang ste- henden Pflicht der Anbieterinnen von Fernmeldediensten zu problematischen Situatio- nen geführt. Gemäss geltendem Recht müssen alle für die Rechnungsstellung mass- gebenden Randdaten nach Artikel 82 Absatz 1 bekannt geben werden. Die Anbieterin- nen von Fernmeldediensten haben die Randdaten bei der Rechnungsstellung teilweise jedoch zum Schutz der anrufenden Person nicht bekannt gegeben, vor allem, um die Anonymität in Familien- oder Mehrpersonenhaushalten zu garantieren. Der Schutz der Anrufenden wird mit einer entsprechenden Ergänzung von Artikel 81 Absatz 2 weiter erhöht.