Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/30: Teilrevision der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) · 40 Seiten

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die Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen. International werden diese von den Blau- lichtorganisationen erbrachten Dienste als Notdienste bezeichnet. Somit handelt es sich beim Zugang, den die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes sicherstellen müssen, um den Notrufdienst, bei den Diensten, welche die Blaulichtorganisationen erbringen, um die Notdienste. Diese Klarstellung wird in der Sachüberschrift nun auch im neu vor der Bestimmung eingefügten Gliederungstitel vorgenommen. Vor der Be- stimmung wird zudem der Gliederungstitel «Not- sowie Hilfs- und Beratungsdienste» eingefügt. Für eine bessere Lesbarkeit wird an der Stelle auf die Nennung der Luftret- tungs- und der europäisch harmonisierten Dienste verzichtet. Diese sind an der Stelle mit gemeint.

Auch die Sachüberschrift von Artikel 27 wird dementsprechend angepasst. Gleiches gilt für Artikel 28 AEFV, in welchem die Dienste der Einsatzkräfte zurzeit ebenfalls als Notrufdienst bezeichnet werden.

Artikel 27 legt zudem fest, zu welchen anderen Diensten die Anbieterinnen des öffent- lichen Telefondienstes den direkten Zugang auch gewährleisten müssen. Neben dem direkten Zugang zu den Notdiensten (Bst. a) müssen sie den Zugang auch zu den Hilfs- und Beratungsdiensten nach Artikel 28a AEFV (Bst. b), den Luftrettungsdienste nach Artikel 29 AEFV (Bst. c) sowie den europäisch harmonisierten Diensten nach Artikel 31b AEFV (Bst. d) von jedem Telefonanschluss direkt gewährleisten. In Bezug auf den Zugang wird somit nicht zwischen den verschiedenen Diensten unterschie- den.

Der Miteinbezug der europäisch harmonisierten Dienste von sozialem Wert ermög- licht es der Inhaberin einer solchen Kurznummer auch weitere Rechte geltend zu ma- chen. So kann sie etwa gestützt auf Artikel 83 Absatz 5 Buchstabe a um Erzwingung der Rufnummernanzeige ersuchen. Der Betrieb der Nummer kann so beispielweise vor belästigenden Anrufen wie «Scherzanrufen» geschützt werden, da diese Anrufe gestützt auf die angezeigte Rufnummer herausgefiltert werden können. Solche Ge- genmassnahmen wären nicht möglich, wenn die Anrufe anonym erfolgen können.

Anrufe auf einen Hilfs- und Beratungsdienst sowie Anrufe auf einen europäisch har- monisierten Dienst können dadurch auch in einer Zentrale über einen Anschluss ent- gegengenommen werden. Dies, weil für beide Dienste die Erzwingung der Rufnum- mernanzeige gewährt werden kann. Besteht diese Möglichkeit nicht, dann müsste die Zentrale sicherstellen, dass sie die Anrufe auf den Dienst ohne Rufnummernerzwin- gung nicht über den gleichen Anschluss entgegennimmt, wie die Anrufe auf den Dienst mit dem entsprechenden Recht.

Verschiedene Anforderungen, welche die Fernmeldedienstanbieterinnen sicherzustel- len haben, gelten jedoch nur in Zusammenhang mit dem Zugang zu den Notdiensten nach Artikel 28 AEFV (Priorisierung nach Art. 28a Abs. 1, Schutzmassnahmen nach Art. 28a Abs. 3 und 4, Zugang über Echtzeittext Art. 28a Abs. 5).

Mit der Ergänzung in Absatz 1, wonach der Zugang über den öffentlichen Telefon- dienst direkt von jedem Telefonanschluss aus unentgeltlich zu gewährleisten ist, soll verdeutlicht werden, dass der Zugang zu diesen Diensten grundsätzlich direkt von