Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/30: Teilrevision der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) · 40 Seiten

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Abs. 4

Die Anbieterinnen sollen die Kundinnen und Kunden zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der Notdienste nach Absatz 3 bei Bedarf vorübergehend vom Fernmeldenetz trennen. Es versteht sich von selbst, dass dies nur als Ultimo Ratio zu verstehen ist, wenn die drohende Überlastung nicht anderweitig unterbunden werden kann, als durch die Trennung der Endgeräte der Kundinnen und Kunden vom Netz, welche die Menge an Fehlalarme auslösen. In Einzelfällen, in denen ungewollt Anrufe ausgelöst werden, ist eine Trennung vom Netz nicht zulässig. Die Erreichbarkeit des Notdiens- tes an sich muss gefährdet sein. Die Anbieterinnen müssen die betroffenen Kundin- nen und Kunden unverzüglich über eine Trennung vom Netz informieren.

Abs. 5

Absatz 5 regelt neu, dass der Zugang zu den Notdiensten von den Mobilfunknetzan- bieterinnen zusätzlich auch über Echtzeittext (Real Time Text; RTT) sichergestellt werden muss. Es handelt sich dabei um einen Fernmeldedienst, der nach der Verbin- dungsherstellung über den öffentlichen Telefondienst zur Alarmzentrale aufgebaut werden kann und danach den Anrufenden wie auch den Alarmzentralen zur Verfü- gung steht.

Gestützt auf Artikel 20 Absatz 3 FMG kann der Bundesrat die Pflicht zur Erbringung des Notrufdienstes auf weitere Fernmeldedienste ausdehnen, die öffentlich zugäng- lich sind und verbreitet genutzt werden. Fernmeldedienste über Text (SMS, Mes- sagingdienste) sind öffentlich zugänglich und verbreitet. Echtzeittext hat dabei den Vorteil, dass der eingegebene Text in Echtzeit übertragen wird und in der Alarmzent- rale mitgelesen und auch protokolliert werden kann. Im Gegensatz dazu hätten an- dere Fernmeldedienste über Text den Nachteil, dass sie «sequenziell» funktionieren oder lediglich die Eingabe aktiv übertragen wird (z. B. mit einem Hinweis wie

«schreibt» oder einer entsprechenden Animation, die auf eine laufende Eingabe einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers hindeutet).

Auf Netzebene erfolgt die Abwicklung des Notrufs und insbesondere die Zustellung zur ortszuständigen Alarmzentrale im Rahmen des Sprachanrufs auf die Kurznummer des Notdienstes. Aus diesem Grund ist eine Kontaktaufnahme über den Echtzeittext ohne vorangehenden Verbindungausbau über den öffentlichen Telefondienst nicht möglich. Die Mobilfunkbetreiberinnen sind daher verpflichtet, den Zugang über Echtzeittext si- cherzustellen, wenn der Zugang über den öffentlichen Telefondienst bereits erfolgt ist. Das BAKOM legt in technischen und administrativen Vorschriften insbesondere unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung und der Standardisierung fest, wie der Zugang über Echtzeittext sicherzustellen ist.

Mit der Einführung des Zugangs über den Echtzeittext wird insbesondere auch den Bedürfnissen der gehörlosen Personen entsprochen, welche auch über einen direkten und jederzeitigen Zugang zu den Notdiensten verfügen müssen. Für sie kann eine Kon- taktaufnahme über den öffentlichen Telefondienst nicht oder zumindest nicht ohne eine entsprechende Vermittlung erfolgen, was eine Notfallsituation zusätzlich kritischer ma- chen kann.