Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/30: Teilrevision der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) · 40 Seiten
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Die Anbieterin von Fernmeldediensten, von deren Anschluss die Verbindung unter der Nutzung einer Nummer gemäss schweizerischem Nummerierungsplan E.164 oder ei- nem ausländischen Nummerierungsplan zum Notdienst aufgebaut wird, muss die Ver- bindung mit der standardmässig für die Priorisierung vorgesehenen Kennzeichnung («Flag») versehen. An der Verbindung beteiligte Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen die Kennzeichnung weder ergänzen, noch verändern oder entfernen. Damit kann die Verbindung auf Netzebene prioritär abgewickelt werden.
Die Kennzeichnung erlaubt es zudem, dass die Alarmzentralen bei Bedarf eine Triage der eingehenden Anrufe vornehmen und zwischen Anrufen nach Absatz 1 von Teilneh- menden des öffentlichen Telefondienstes und allfällig anderen automatisiert ausgelös- ten Verbindungen unterscheiden können. Bei Bedarf kann zwischen Endgeräten, die nur oder auch in Zusammenhang mit dem öffentlichen Telefondienst genutzt werden (z. B. Smartphone und Smartwatch) und anderweitigen Endgeräten, die einzig einer automatisierten Auslösung eines Anrufs auf einen Notdienst ermöglichen (z. B. Alar- mierungsknopf in Banken oder Fitnessstudios), unterschieden werden.
Abs. 2
Absatz 2 entspricht Artikel 30 Absatz 3 der geltenden Verodnung. Die Vorgabe wird lediglich in der neuen Bestimmung Artikel 28a untergebracht. Der Zugang über den Echtzeittext (Real Time Text, RTT) nach Absatz 5 darf ebenfalls nicht unterbrochen werden.
Abs. 3
Absatz 3 verpflichtet die Anbieterinnen die notwendigen Massnahmen treffen, damit der Zugang zu den Notdiensten sichergestellt ist.
In praktischer Hinsicht ist etwa an den Fall zu denken, in welchem aufgrund der zur Verfügung stehenden Dienste und Funktionen in den Endgeräten ungewollt oder grundlos zahlreiche vermeintliche Notrufe automatisiert ausgelöst werden. Solche Fehlalarme können, insbesondere wenn sie in kurzer Zeit in grosser Anzahl abgesetzt werden, zu einer Überlastung der Alarmzentralen, einzelner Komponenten oder ins- gesamt des Notrufsystems führen. Der Notrufdienst und somit der Zugang zu den Notdiensten sind in einem solchen Fall gefährdet. Personen, die sich tatsächlich in ei- ner Notsituation befinden, können die Notdienste unter Umständen nicht mehr errei- chen. Bei vereinzelt ungewollt oder unbewusst ausgelösten Anrufen sind die Voraus- setzungen für ein Ergreifen von Massnahmen nicht gegeben. Das gilt insbesondere auch für eine Trennung nach Absatz 4.
Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen Verbindungen, die den Betrieb der Notdienste beeinträchtigen, schon heute unterbrechen, beziehungsweise deren Auf- bau unterbinden. Jedoch besteht noch keine Pflicht, proaktive Massnahmen zu er- greifen. Diese sollen zudem unter den Anbieterinnen koordiniert werden, so dass ins- besondere auch die Ursprungsanbieterin in die Pflicht genommen werden kann. Die Koordination ist sodann auch in Bezug auf die bereits bestehende redundante Verfüg- barkeit, die künftig erweitert werden soll, wichtig.