Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/30: Teilrevision der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) · 40 Seiten
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Echtzeittext vereinfacht den Zugang aber nicht nur für die gehörlose Personen, son- dern kann auch in Fällen genutzt werden, in denen ein mündlicher Kontakt aus anderen Gründen gar nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. Dies kann aufgrund einer Ge- fahrenlage der Fall sein, wie zum Beispiel bei häuslicher Gewalt, bei einer Verletzung oder einer allergischen Reaktion, oder auch bei einem Notfall in lärmiger Umgebung. Den Beteiligten steht so im Notfall ein zusätzlicher Kanal zur Kommunikation wie auch zur Einschätzung der Situation zur Verfügung.
Die Einführung des Zugangs zu den Notrufdiensten über Echtzeittext entspricht insge- samt auch den Vorhaben auf internationaler Ebene wie insbesondere der Europäi- schen Union oder auch den Vereinigten Staaten von Amerika. Es ist ein erster Schritt in die Richtung eines sogenannten Gesamtgesprächsdienstes (Total-Conversation-Dienst nach ECC [EU] 2018/1972).
Die Beschränkung auf die Verpflichtung der Mobilfunkanbieterinnen ergibt sich einer- seits aus der Tatsache, dass die sich in Not befindenden oder helfenden Personen, wenn immer möglich, ein mobiles Endgerät (Smartphone) nutzen sollen. Bei diesen kann die Standortidentifikation genauer erfolgen und die entsprechende Funktion für die Nutzung von Echtzeittext ist auf den neueren mobilen Endgeräten bereits nativ vor- handen, beziehungsweise kann von den Herstellern der Endgeräte freigeschalten wer- den. Es ist dazu keine zusätzliche Applikation oder sonstige Software nötig. Gegebe- nenfalls sind gewisse Einstellung im Endgerät von den Nutzenden vorzunehmen, damit die Funktion zur Verfügung steht.
Auch braucht es keine Anmeldung oder Authentifizierung, was die Nutzung beispiel- weise sogar auch bei einem fremden, gesperrten Endgerät ermöglicht. Damit der Zu- gang geräteseitig zur Verfügung gestellt werden kann, wird auch die FAV entsprechend angepasst. Die geräteseitigen Vorgaben in den FAV beschränken sich jedoch aus den- selben Gründen auf Smartphones.
Voraussetzung für das Funktionieren des neuen Kanals ist, dass neben den Endgerä- ten der Anrufenden auch die Ausrüstung der Alarmzentralen, welche die Anrufe entge- gennimmt, den Echtzeittext verarbeiten können. Die Anbieterinnen von Fernmelde- diensten müssen zudem sicherstellen, dass der Echtzeittext im Netz korrekt übertragen wird.
In technischer und logistischer Hinsicht ist die Umsetzung von Artikel 28a sowohl für die Anbieterinnen von Fernmeldediensten wie auch die Alarmzentralen äusserst auf- wändig und anspruchsvoll. Für die Letzteren ist die Umsetzung mitunter auch mit ent- sprechenden Beschaffungen verbunden, für welche die finanziellen Mittel bereitge- stellt werden müssen. Es ist daher für die Absätze 1, 3 und 4 eine Umsetzungsfrist von 12 Monaten und für Absatz 5er24 Monaten vorzusehen.
Art. 29 Grundsätze
Gliederungstitel und Sachüberschrift
Gemäss Absatz 3 können auch weitere Organisationen um die Standortidentifikation und die Aktivierung der geräteeigene Ortungsfunktionen ersuchen. Der Verweis auf die