Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/39: Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten · 49 Seiten

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Forderungen gehören auch mit der Steuerforderung zusammenhängende administrative Bussen und Gebühren, sowie Verzugszinsen. Weitere zentrale Punkte sind:

• Einziehbar sind nur vollstreckbare Forderungen, die im beantragenden Staat nicht angefochten sind.

• Der ersuchte Staat zieht die ausländischen Mehrwertsteuerforderungen ein, als wären es seine eigenen (sog. Eigenanspruchsfiktion).

• Der ersuchte Staat prüft im Rahmen des Einziehungsverfahrens, ob die Voraussetzungen des Abkommens für eine Gesuchstellung erfüllt sind. Er berücksichtigt dabei allfällige Vorbringen des betroffenen Schuldners.

• Ersuchen um vorsorgliche Massnahmen sind nur unter strengen Voraussetzungen möglich, da sowohl der beantragende als auch der ersuchte Staat die Massnahme gemäss dem jeweiligen nationalen Recht kennen müssen.

• Mittels einer Mindesthöhe der einzuziehenden Steuerforderung wird die Anzahl der Gesuche und somit die administrative Belastung für die Staaten reduziert. So dürfen in den ersten fünf Jahren nur Gesuche für die Einziehung von Forderungen über EUR 10 000 gestellt werden. Danach wird die Grenze auf EUR 5000 gesenkt, sofern in einem Fünf-Jahres-Durchschnitt nicht mehr als 200 Gesuche pro Jahr gestellt wurden. Sollte sich danach der Fünf-Jahres-Durchschnitt auf mehr als 250 Gesuche pro Jahr erhöhen, steigt der Schwellenwert wieder auf EUR 10 000.

• Das Änderungsprotokoll enthält eine Regelung zur Kostentragung, wonach der ersuchte Staat zusätzlich zu den (Beitreibungs-)Kosten, die vom Schuldner gedeckt werden müssen, einen Pauschalbetrag vom Einziehungsergebnis von 5 % (min. EUR 500, max. EUR 5000) für die eigenen Aufwendungen behalten darf.

• Um das Funktionieren der Beitreibungsamtshilfe sicherzustellen, wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, welcher unter anderem zuständig für die Festlegung der zu verwendende Formulare und anderer Einzelheiten ist. Beschlüsse des Gemischten Ausschusses erfordern jeweils die Zustimmung beider Vertragsparteien (Schweiz und EU). Die Zuständigkeit des Gemischten Ausschusses ist dabei auf die Beitreibungsamtshilfe beschränkt.

Neben der Beitreibungsamtshilfe von Mehrwertsteuerforderungen wird auch die direkte postalische Zustellung von amtlichen Dokumenten im Zusammenhang mit Mehrwertsteuerforderungen vereinbart. Eine solche ist nicht zuletzt für das reibungslose Funktionieren der Beitreibungsamtshilfe notwendig. Ohne eine zwischenstaatliche Vereinbarung würde die grenzüberschreitende direkte postalische Zustellung nach schweizerischer Auffassung die Souveränität und Territorialität des Staates, in dem die Zustellung erfolgt, verletzen.