Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/39: Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten · 49 Seiten
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Komplexität gering zu halten. Dieselben Verfahren können für die Umsetzung des AIA-Abkommens CH-EU verwendet werden.
Die ESTV ist bei diesem Austausch weiterhin die eigentliche Drehscheibe für den Datenaustausch mit Partnerstaaten wie auch mit kantonalen Steuerverwaltungen in Bezug auf vom Ausland eingehende Informationen.
Auch bei der Durchführung der Beitreibungsamtshilfe wird die ESTV die zuständige Behörde sein. Sie nimmt die Gesuche anderer Staaten entgegen, prüft diese und führt danach die Einziehungsverfahren durch. Umgekehrt ist die ESTV auch zuständig für das Stellen von Gesuchen um Einziehung von Mehrwertsteuerforderungen der Schweiz gegenüber dem Ausland. Sollten Änderungen am nationalen Recht notwendig sein, werden die Arbeiten dazu parallel zum parlamentarischen Genehmigungsprozess des Änderungsprotokolls durchgeführt, damit die notwendigen Grundlagen im Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Beitreibungsamtshilfe bereit sind.
4 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen
4.1 Vorbemerkungen
Das von der Schweiz und der EU am 20. Oktober 2025 unterzeichnete Änderungsprotokoll zum AIA-Abkommen CH-EU besteht aus drei Artikeln.
Artikel 1 listet die Änderungen auf, die am AIA-Abkommen CH-EU, den Anhängen und den gemeinsamen Erklärungen vorgenommen werden müssen, um die Änderungen am GMS zu widerspiegeln. Das Änderungsprotokoll fügt dem Abkommen zudem einen neuen Titel über die Amtshilfe bei der Beitreibung hinzu.
Die Artikel 2 und 3 regeln die vorläufige Anwendung, das Inkrafttreten und die Sprachen des Änderungsprotokolls.
4.2 Erläuterungen zu den Präambeln
Das AIA-Abkommen CH-EU ist aus dem Zinsbesteuerungsabkommen im Zuge von dessen Revision im Jahr 2015 hervorgegangen. Das Zinsbesteuerungsabkommen enthielt keine Präambel. Das Änderungsprotokoll vom 27. Mai 2015 hatte eine eigene Präambel, die aber nicht in der Systematischen Rechtssammlung (SR) veröffentlicht wurde.
Grundsätzlich entfaltet die Präambel eines völkerrechtlichen Vertrags zwar keine unmittelbaren Rechtswirkungen, sie dient aber zweifellos als Auslegungshilfe (Art. 31 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 196930 über das Recht der Verträge). Im vorliegenden Fall enthielt die Präambel des Änderungsprotokolls vom 27. Mai 2015
30 SR 0.111