Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/39: Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten · 49 Seiten
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Es wird zudem vereinbart, dass die Schweiz und die EU weitere Anwendungsbereiche der Beitreibungsamtshilfe ausloten sollen. Diese inhalts- und ergebnisoffenen Gespräche werden innerhalb von vier Jahren nach dem 1. Januar nach der Unterzeichnung des Protokolls geführt (somit ab dem 1. Januar 2026).
Das Protokoll sieht schliesslich vor, dass die Bestimmungen zur Beitreibungsamtshilfe erst am 1. Januar im Jahr nach dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls anwendbar werden und nur Forderungen vollstreckbar sind, welche nach dem 1. Januar nach der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls entstanden sind. Der Bereich der Vollstreckungshilfe bleibt somit von der vorläufigen Anwendung unberührt. Einzige Ausnahme ist eine Bestimmung (Art. 4p des revidierten Abkommens zur Einrichtung eines Gemischten Ausschusses), welche es den Parteien erlaubt, die notwendigen administrativen Vorbereitungsarbeiten im Hinblick auf das Inkrafttreten der Beitreibungsamtshilfe an die Hand zu nehmen (Erstellung der notwendigen Formulare etc.).
3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Im Vergleich zum geltenden Recht sieht die Vorlage keine Änderung der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vor. Die Umsetzung des AIA über Finanzkonten erfolgt durch den Bund. Die Aktualisierung des Abkommens ist mit einem höheren diesbezüglichen Arbeitsaufwand der ESTV und folglich mit Mehrkosten verbunden, die in der Botschaft zur Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen29 detailliert untersucht worden sind (vgl. Ziff. 6.1 der Botschaft).
Vergleichbares gilt bei der Umsetzung der Beitreibungsamtshilfe. Die Umsetzung des Betrugsbekämpfungsabkommens – insbesondere des mit der Beitreibungsamtshilfe vergleichbaren Einziehungsverfahrens – ist heute bereits Sache des Bundes, nicht zuletzt da dieser national für die Mehrwertsteuer (und die weiteren betroffenen Abgaben) zuständig ist. Die ESTV nimmt die Gesuche entgegen und führt die Einziehungsverfahren durch. Für die im Änderungsprotokoll vereinbarte Beitreibungsamtshilfe für Mehrwertsteuerforderungen ist ebenfalls die Zuständigkeit der ESTV vorgesehen. Ein erhöhter Arbeitsaufwand für die ESTV wird die Folge sein. Den Kantonen werden demgegenüber keine neuen Aufgaben übertragen.
3.3 Umsetzung
Der Vollzug des AIA über Finanzkonten erfolgt automatisiert, sowohl im Inland (Informationsaustausch zwischen den Finanzinstituten und der ESTV bzw. zwischen der ESTV und den Kantonen) als auch mit den Partnerstaaten der Schweiz. Das Ziel ist die Gewährleistung möglichst vereinheitlichter Verfahren, um die Kosten und die
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